Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlechtwettergeld. Ausfallstunde. Arbeitszeit. Beförderung von Arbeitskollegen
Leitsatz (amtlich)
Bei Arbeitern, die vor und nach der werktäglichen tariflichen Arbeitszeit von acht Stunden Arbeitskollegen mit firmeneigenen Fahrzeugen befördern und dafür von dem Arbeitgeber ein zusätzliches Arbeitsentgelt erhalten, wird diese zusätzliche Tätigkeit bei der Berechnung der Zahl der Ausfallstunden für die Schlechtwettergeld zu zahlen ist, nicht berücksichtigt.
Normenkette
AFG § 85 Abs. 3, § 69; Bundes-Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe
Verfahrensgang
SG Darmstadt (Entscheidung vom 25.04.1978; Aktenzeichen S-3/Ar - 197/75) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 1978 dahingehend abgeändert, daß der Bescheid der Beklagten vom 1. September 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 1975 nur insoweit aufgehoben bleibt, als die Beklagte von der Klägerin die Erstattung eines Betrages in Höhe von 144,60 DM verlangt, in Höhe eines von der Klägerin zu erstattenden Betrages von 12,80 DM aber aufrechterhalten bleibt, insoweit wird die Klage abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten einen Teil des erhaltenen Schlechtwettergeldes (SWG) in Höhe von 157,40 DM zu erstatten.
Die Beklagte gewährte der Klägerin, die ein Hoch- und Tiefbau-Unternehmen betreibt, mit Bescheid vom 17. Januar 1975 SWG und Wintergeld (WG) für den Abrechnungszeitraum vom 1. November 1974 zum 30. November 1974. Mit einem zweiten Bescheid vom 17. Februar 1975 und einem Bescheid vom 8. April 1975 wurden der Klägerin Abschlagszahlungen auf SWG und WG für die Abrechnungszeiträume vom 1. Dezember 1974 bis zum 31. Dezember 1974 und vom 1. März 1975 bis zum 31. März 1975 bewilligt. Mit Bescheid vom 15. Mai 1975 wurde unter Berücksichtigungen dieser Abschlagszahlungen ein weiterer Auszahlungsbetrag für SWG und WG für die betreffenden Abrechnungszeiträume festgesetzt. Alle Bescheid enthielten den Hinweis, daß SWG und WG unter dem Vorbehalt gezahlt würden, daß etwa zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzuzahlen seien, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des SWG und WG dem Grunde oder der Höhe nach nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. Dieser Vorbehalt wurde in den Festsetzungsbescheiden vom 17. Februar 1975 und 15. Mai 1975 damit begründet. Die Abrechnungslisten für die entsprechenden Zeiträume seien noch nicht mit dem Arbeitszeit- und Lohnunterlagen der Klägerin verglichen worden.
Bei der von der Beklagten am 27. Juni 1975 durchgeführten Überprüfung der von der Klägerin angegebenen witterungsbedingten Ausfallstunden ergab sich für die Monate November und Dezember 1974 sowie März 1975 bei einzelnen Arbeiten eine Überschreitung der acht Stunden betragenden regelmäßigen werktäglichen tariflichen Arbeitszeit für Bauarbeiter (siehe § 3 Nr. 1.1 des Bundes-Rahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 1. April 1971 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. Oktober 1972 und 8. April 1974), wenn man bei den betreffenden Arbeitern die Zahl der Stunden, für die sie von der Klägerin an den jeweiligen Tagen Arbeitsentgelt erhalten hatten, und die Zahl der Stunden, die die Klägerin als Ausfallstunden genannt und für die die Beklagte zunächst SWG gezahlt hatte, zusammenzählte. Im einzelnen handelte es sich meistens um Überschreitungen von einer Stunde, teils aber auch von einer halben und anderthalben Stunde. Zweimal hatte die Klägerin, und zwar bei dem Bauarbeiter FX. NX. für den 20. März 1975 und den 27. März 1975, jeweils neun Ausfallstunden angegeben, ohne dass sie selbst an diesen beiden Tagen Arbeitsentgelt an den betreffenden Arbeiter gezahlt hatte. Alle betroffenen Arbeiter waren Bauarbeiter, die normalerweise an einem vollen Arbeitstag acht Stunden lang auf der Baustelle als Bauarbeiter arbeiteten, darüber hinaus aber noch vor Beginn dieser Arbeit mit firmeneigenen Kleinbussen Arbeitskollegen von deren Wohnung zur Baustelle beförderten und sie von dort nach Arbeitsschluß wieder nach Hause zurückbrachten; sie erhielten für diese Fahrtätigkeit den auch sonst gezahlten Tariflohn, der aber der 41. Wochenstunde um einen Überstundenzuschlag erhöht wurde, und bekamen demnach bei einem normalen Arbeitstag für mehr als acht Stunden Arbeitsentgelt gezahlt.
Bei der Errechnung der Tages-Ausfallstunden war die Klägerin von der Stundenzahl ausgegangen, die sich ergeben hätte, wenn die betroffenen Arbeiter, wie tarifvertraglich vorgesehen, acht Stunden lang auf der Baustelle gearbeitet und davor bzw. danach zusätzlich ihre Beförderungsfahrten ausgeführt hätten. Diese hypothetische Gesamtheit, für die die Fahrer normalerweise eine Entlohnung erhalten hätten, hatte sie mit der von ihr auch in vollem Umfang ent...