Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.01.2023; Aktenzeichen B 8 SO 50/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2022 und 27. April 2022 werden abgelehnt.

 

Tatbestand

Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger - wie in einer Reihe anderer Verfahren auch - gegenüber der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) sein Anliegen weiter, die Beklagte möge ihm eine Unterkunft nachweisen oder beschaffen.

Der 1975 geborene Kläger bezog im streitgegenständlichen Zeitraum seit November 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) seitens des Jobcenters Frankfurt am Main.

Ab dem 12. Dezember 2018 war der Kläger im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII in der Einrichtung „Männerwohnheim Haus der Diakonie“ B. in A-Stadt untergebracht. Mit E-Mail vom 2. Juni 2019 kündigte er die im Rahmen der Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen begonnene Maßnahme „fristlos“ auf, nachdem er zuvor per E-Mail vom 26. April 2019 die Zusammenarbeit mit dem in der Einrichtung tätigen Sozialdienst abgelehnt und damit jegliche Mitwirkungshandlung grundsätzlich verweigert hatte. Seither war der Kläger in der Notunterkunft „C.“ untergebracht und war ab 2. September 2019 in der JVA Frankfurt am Main I (Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt) in Haft.

Nach eigenen Angaben des Klägers vom 9. Januar 2021 (Bl. 174 Gerichtsakte des Verfahrens L 4 SO 180/19) wohnte er im September und Oktober 2020 in einer Betriebswohnung in C-Stadt, in weiteren ungenannten Zeiträumen in 28 Hotels (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Februar 2021 - L 4 SO 25/21 und Senatsbeschluss vom 14. April 2021 - L 4 SO 44/21 ER). Ab 27. Juli 2021 mietete er ein möbliertes Appartement in der D-Straße in A-Stadt mit einer Vertragslaufzeit bis zum 25. Januar 2022 an. Die dortige Anschrift D-Straße, A-Stadt hat der Kläger dem Senat erst am 27. Dezember 2021 mitgeteilt (Bl. 32 Gerichtsakte des Verfahrens L 4 SO 121/21 WA), ohne dass er unter dieser Anschrift erreichbar war, eine Postsendung wurde in dem dortigen Vermerk mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ retourniert. Zu diesem Zeitpunkt, nämlich seit 22. Dezember 2021, befand er sich indes bereits in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I, Obere Kreuzäckerstraße 6, 60435 Frankfurt am Main, was er aber am 27. Dezember 2021 wiederum nicht mitteilte. Nach dem Kenntnisstand aus Parallelverfahren (siehe Aktenvermerke vom 3. und 4. Januar 2022, 17. Januar 2022, Bl. 126 GA) wurde er am 14. Januar 2022 aus der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I in Frankfurt am Main entlassen, ohne eine Anschrift zu hinterlassen. In der D-Straße, A-Stadt, wohnt er gegenwärtig nicht mehr. Nach einer Einwohnermeldeamtsanfrage vom 7. Februar 2022 ist der Wohnort unbekannt. In einer am 8. Februar 2022 eingegangenen Beschwerdeschrift - L 4 SO 14/22 B ER - gibt der Kläger keine Anschrift, erneut lediglich „A-Stadt“, an.

Gegenüber dem Bundessozialgericht teilte der Kläger die Adresse: „c/o E. A., E-Straße, E-Stadt“ mit.

Am 25. Juli 2019 erhob er beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage.

Er hat vorgetragen, er sei seit 4. Juni 2019 obdachlos gewesen, weil ihm die Beklagte eine Unterbringung seither verweigert habe. Hierauf habe er allerdings einen Rechtsanspruch.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil der vorliegende Streitgegenstand mit demjenigen des Klageverfahrens S 30 SO 102/19 identisch sei, so dass doppelte Rechtshängigkeit bestehe.

Das Sozialgericht Frankfurt am Main hat die Klage nach Anhörung mit Schreiben vom 5. August 2019 durch Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2019 abgewiesen.

Die Klage sei bereits wegen mehrfacher anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Denn der Kläger mache ein weiteres Mal mehr geltend, die Beklagte möge ihn mit Wohnraum versorgen bzw. ihm eine „menschenwürdige“ Unterkunft zuweisen oder jedenfalls ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Derartige Begehren habe der Kläger aber beispielsweise bereits in den bei dem hiesigen Sozialgericht geführten und abgeschlossenen einstweiligen Anordnungsverfahren mit den Aktenzeichen S 30 SO 215/18 ER, S 30 SO 14/19 ER, S 30 SO 32/19 ER, S 30 SO 64/19 ER und S 30 SO 37/19 ER sowie auch in den Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 30 SO 102/19 sowie S 30 SO 128/19 geltend gemacht gehabt. Das zuletzt genannte Klageverfahren sei durch Gerichtsbescheid vom 17. September 2019 beendet worden. Schon deshalb stehe der erneuten und wiederholten Geltendmachung in dem vorliegenden Klageverfahren die Sperrwirkung des § 17 Abs. 1 S. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) entgegen. Hierauf habe auch das H...

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