Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.02.1995; Aktenzeichen S-16/J-2458/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente.
Der am 5. April 1942 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt. Vom 3. Dezember 1970 bis 30. September 1986 arbeitete er bei der Firma … AG, Frankfurt am Main. Er wurde hier zunächst als Bauwerker eingestellt, arbeitete ab 1972 als Baufachwerker, ab 1975 als Baufacharbeiter und von 1978 an als gehobener Baufacharbeiter in der Lohngruppe IV/4.2 des Lohntarifvertrages für das Baugewerbe in Hessen. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen beendet. Seitdem ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.
Am 2. August 1990 beantragte er die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit unter Vorlage eines Befundberichts des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 27. April 1990. Hierauf veranlaßte die Beklagte eine nervenärztliche und orthopädische Begutachtung des Klägers. Die Nervenärztin Dr. T. kam in ihrem Gutachten vom 12. Februar 1991 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an Nervenwurzelreizerscheinungen auf dem Boden degenerativer Wirbelsäulenveränderungen. Aus nervenärztlicher Sicht sei er noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig, in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten zu verrichten. Der Arzt für Orthopädie Dr. K. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. Januar 1991 einen hohlrunden Rücken mit Wirbeideformierungen im Bereich der unteren bis mittleren BWS nach Scheuermann-Erkrankung und degenerative Veränderungen mäßigen Grades an der LWS, angedeutet auch an der HWS sowie eine Periarthropathie der linken Schulter mit geringer endgradiger Bewegungsbehinderung. Unter Berücksichtigung dessen seien dem Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig, in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen zumutbar. Mit Bescheid vom 3. Mai 1991 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil der Kläger nicht zuletzt eine Versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe in dem maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1983 bis 30. April 1991 nur 33 Monate mit Beiträgen belegt. Außerdem bestehe nach den getroffenen Feststellungen weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit. Gegen den ablehnenden Rentenbescheid erhob der Kläger Widerspruch, dem er eine ärztliche Bescheinigung des Dr. M. vom 19. Februar 1992 und ein ärztliches Attest des Orthopäden Dr. R. vom 19. Februar 1992 beifügte. Die Beklagte ließ den Kläger sodann internistisch begutachten durch Dr. H. Dieser führte in seinem Gutachten vom 4. Juni 1992 aus, der Kläger leide an einem Übergewicht, einer Neigung zur Gastropathie im Sinne der Gastritis, einer Neigung zu Kreislaufregulationsstörungen ohne Hinweis auf eine sozialmedizinisch relevante organische Herzschädigung, an geringen postpleuritischen Lungeneinlagerungen und einer Cholesterinstoffwechselstörung. Den genannten Gesundheitsstörungen komme ein unterschiedlich ausgeprägter erwerbsmindernder Dauereinfluß zu. Zumutbar seien leichte Arbeiten ganztags, ohne Wechselschicht, Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck. Mit Bescheid vom 7. September 1992, aufgegeben zur Post am 22. September 1992, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 21. Oktober 1992 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er hielt weder seinen beruflichen Werdegang noch sein Leistungsvermögen für zutreffend festgestellt. Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Kläger sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Im übrigen teilte die Beklagte mit, daß die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – ausgehend von einem im August 1990 eingetretenen Versicherungsfall – erfüllt seien.
Das Sozialgericht holte Befundberichte ein von Dr. M. vom 14. Mai 1993 und Dr. R. vom 6. September 1993, außerdem eine Auskunft der Firma H. AG vom 26. August 1993. Weiter zog das Sozialgericht die Leistungsakte des Klägers vom Arbeitsamt Frankfurt am Main zum Verfahren bei, ferner die Ausländerakte von der Stadt Frankfurt am Main, die Akte des Klägers vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Hessen und die Schwerbehindertenakte vom Versorgungsamt Frankfurt am Main. Schließlich erhob das Sozialgericht Beweis durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Dr. S. vom 7. November 1994. Der Sachverständige führte aus, der Kläger leide an einem HWS-Schulter-Arm-Syndrom mit linksbetonter Periarthrosis humero scapularis mit Schulterhochstand und glaubhaft rezidivierend...