Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Gewährung zusätzlicher Grundsicherungsleistungen zur Finanzierung von Stromvorauszahlungen und Nachzahlungen aus Strombezug. Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Nachzahlungsforderungen aus Stromlieferung, die gegen einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit vom Energieversorger geltend gemacht werden, können ebensowenig wie Vorauszahlungen auf Strombezug einen gesonderten Leistungsanspruch im Rahmen der Sozialhilfeleistungen begründen, da diese Leistungen bereits im Regelsatz enthalten und aus diesem zu leisten sind.
2. Einzelfall zur Bestellung eines besonderen Vertreters bei partieller Prozessunfähigkeit wegen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beantragte am 18. Januar 2009 beim Beklagten die Übernahme von Stromkosten. Hierbei beantragte er den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 40,50 € sowie die monatliche Vorauszahlung für Strom in Höhe von 66,48 € im Wege der einmaligen Beihilfe zu übernehmen. Dem Antrag war die Rechnung der Stadtwerke A-Stadt GmbH beigefügt, nach der ab 28. Februar 2009 eine monatliche Vorauszahlung für Strom von 81,00 € und eine Nachzahlung in Höhe von 40,50 € festgesetzt wurde.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. April 2009 ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 3. Mai 2009 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2009 zurückwies.
Der Kläger hat hiergegen am 1. September 2009 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Das Verfahren hinsichtlich der einmaligen Beihilfe für Stromnachzahlung in Höhe von 40,50 € wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 132/09 geführt. Das Verfahren hinsichtlich der monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 66,48 € ab dem 1. Februar 2009 wurde unter dem Aktenzeichen S 20 SO 136/09 geführt. Mit Beschluss vom 30. April 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Aktenzeichen S 18 SO 132/09.
Der Kläger hat vorgetragen, die tatsächlichen Kosten überstiegen die im Regelsatz enthaltene Kosten bei weitem, weshalb der überschießende Teil der Kosten vom Beklagten zu tragen sei.
Mit Urteil vom 25. Juni 2012 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung für Strom in Höhe von 40,50 € noch für die Übernahme der monatlichen Vorauszahlungen für Strom in Höhe von 66,48 €. Entgegen der Ansicht des Klägers seien Aufwendungen für Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu bestreiten. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass die Nachzahlung in Höhe von 40,50 € als auch die monatliche Vorauszahlung in Höhe von 65,48 € den nach den Einkommens- und Verbraucherstichproben ermittelten Anteil übersteige und deswegen vom Beklagten zu übernehmen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Der Kläger verkenne insoweit, dass es sich bei der gewährten Regelleistung um eine pauschalierte Leistung handele. Der Kläger könne grundsätzlich frei über die gewährte Regelleistung verfügen. Das bedeute, dass er Mehrausgaben in einem Bereich durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgleichen könne. Deswegen könne er auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass seine monatlichen Stromvorauszahlungen den in der Regelleistung vorgesehenen Anteil von Haushaltsenergie überschreiten. Zwar vermöge der Vortrag des Klägers dahingehend zu überzeugen, dass aus sozialpolitischer Perspektive der im Regelsatz enthaltene Anteil von Strom nicht ausreiche, um den tatsächlichen Bedarf an Strom zu decken. Allerdings folge aus dieser sozialpolitischen Forderung nicht, dass entsprechende Ausgaben vom Beklagten zu übernehmen seien, denn insoweit fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die die Durchsetzung eines entsprechenden Leistungsanspruches gegen den Beklagten ermöglichen würde. Allein der Umstand, dass beim Kläger Stromkosten in Höhe von 81,00 € monatlich anfallen, begründe insoweit keinen weitergehenden Leistungsanspruch gegen den Beklagten. Der Kläger könne sich nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der damals geltenden Fassung berufen. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass beim Kläger ein unabweisbar gebotener Bedarf bestehe, der erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Allein der Umstand, dass der Kläger nach der vorgelegten Rechnung zu monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 81,00 € verpflichtet gewesen sei, führe nicht dazu, dass ein weitergehender Bedarf gegen den Beklagten geltend gemacht werden könne. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Nachzahlung für Stromkosten in Höhe von 40,50 € ein Anspruch nach § 42 Nr. 5 i....