Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Wohnungshilfe. keine Kostenübernahme für die Einrichtung eines Aufzuges in einem selbst geplanten Haus durch den Rentenversicherungsträger

 

Orientierungssatz

Ein Versicherter, der auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hat keinen Anspruch darauf, dass der Rentenversicherungsträger ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Wohnungshilfe, wie etwa die Einrichtung eines Aufzuges, gewährt, wenn die Planung des vom Versicherten bewohnten Hauses sowie seine Entscheidung, seinen Heimarbeitsplatz im ersten Stockwerk einzurichten, in seinem privaten Ermessen gelegen hat und sich darüber hinaus im ersten Stockwerk des Hauses weitere Privaträume befinden, deren Nutzung keinen Bezug zur Berufsausübung hat. Die Einrichtung des Arbeitszimmers im ersten Stock ist dann Bestandteil der persönlichen Lebensführung des Versicherten.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1966 geborene Kläger ist seit dem Jahre 2008 querschnittsgelähmt und aus diesem Grund im Alltag auf einen Rollstuhl angewiesen. Er arbeitet als Konstruktionsleiter bei der Firma C. GmbH. Im Jahr 2009 zog der Kläger mit seiner Familie von D-Stadt nach E Stadt, um in der Nähe seines Arbeitsplatzes zu wohnen. Seit April 2012 lebt er in einem eigenen Haus in A-Stadt.

Am 24. November 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hier gab er an, er bitte um Unterstützung bei Bau- bzw. Umbaumaßnahmen im persönlichen Umfeld (z.B. ebene Zuwegung, Stellplatz Fahrzeug, Behindertenaufzug etc.). Mit Schriftsatz vom 2.Januar 2011 führte der Kläger aus, nach dem Erwerb eines Grundstückes in A-Stadt im Oktober 2010 plane er den Bau eines Einfamilienhauses (Baubeginn Februar/März 2011). Dieses Wohnhaus werde behindertengerecht ausgebaut. Es fielen im Vergleich zu einem normalen Haus einige zusätzliche Positionen an, wie etwa Aufzug, Treppenlift, behindertengerechte Badausstattung, schwellenlose Terrassentür, stufenlose Zuwegung, Carport usw. Für diese behindertengerechten Mehraufwendungen beantrage er die Förderung durch die Beklagte. Der Arbeitsplatz am Standort C-Stadt sei bereits weitgehend behindertengerecht ausgestattet gewesen. Einige weitere Anpassungen seien vom Arbeitgeber selbständig finanziert worden.

Der Arbeitgeber des Klägers erklärte mit Schreiben vom 15. Februar 2011, der Kläger führe einen Teil seiner Arbeiten von seinem Heimarbeitsplatz aus. Ein entsprechend eingerichtetes Arbeitszimmer sei daher notwendig.

Mit Bescheid vom 1. März 2011 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für einen behinderungsbedingten Umbau des künftigen Eigenheims des Klägers ab. Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erstrecke sich die danach zu gewährende Wohnungshilfe nur auf eine durch die Berufsausübung bzw. die Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Diese Voraussetzung liege bei dem Kläger nicht vor. Sei ein Umzug tatsächlich zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erforderlich, sei vom Kläger ohnehin eine bereits barrierefreie Wohnung zu wählen. Es sei nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, jegliche Mehrkosten, die aufgrund einer Behinderung entstünden, zu ersetzen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2011 zurück. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) erbracht. Die Leistungen umfassten Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Die Wohnungshilfen seien nur insoweit von der Deutschen Rentenversicherung als Rehabilitationsträger zu erbringen, soweit sich eine berufsbezogene Notwendigkeit hierfür ergebe. Sie sollten dem behinderten Menschen die Möglichkeit schaffen, seinen Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbständig zu erreichen. Maßnahmen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehörten, die Verbesserung der Lebensqualität bewirkten oder sogar elementare Grundbedürfnisse befriedigten, seien nicht durch den Rentenversicherungsträger förderungsfähig. Im Falle des Klägers diene der Neubau eines Eigenheimes der Schaffung einer barrierefreien Wohnmöglichkeit und stehe somit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass barrierefreier Wohnraum nicht zur Verfügung gestanden habe. Daher seien Mehraufwendungen nicht erstattungsfähig.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 31. Oktober 2011 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt. Hier trug er vor, es gehe im Wesentlichen darum, dass das n...

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