(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

 

2.

die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

 

3.

die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

 

4.

das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

 

5.

die Stimmabgabe,

 

6.

der Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

 

7.

die Aufbewahrung der Wahlakten.

 

(2) Die Rechtsverordnung nach Abs. 1 hat Regelungen vorzusehen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle sowie für den Fall, dass die Wahlvorschläge nicht dem vorgenannten Anteil von Frauen und Männern entsprechen.

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