Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden, soweit diese einen Freibetrag überschreiten, zu 40 % auf die Rente angerechnet.[1] Der monatliche Freibetrag[2] ist dynamisch und wird jeweils zum 1.7. eines Jahres durch die Rentenanpassung angeglichen.

Angerechnet werden grundsätzlich alle Einkommensarten, wie z. B. Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen), Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) und Vermögenseinkommen. Lediglich wenige Einnahmen bleiben außen vor, wie z. B. solche aus steuerlich nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen sowie die meisten steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG. Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung statt.

Waisenrenten sind von einer Einkommensanrechnung ausgenommen.

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