Zusammenfassung
Hinterbliebene erhalten nach dem Tod eines Versicherten sowohl in der Renten- und Unfallversicherung als auch in der Alterssicherung der Landwirte laufende Geldleistungen. Die Rente soll pauschalierend an die Stelle des durch den Tod der versicherten Person weggefallenen Unterhaltsanspruchs treten. In der Renten- und Alterssicherung der Landwirte gehören die Hinterbliebenenrenten zu den Renten wegen Todes.
Die Erziehungsrente in der Rentenversicherung ist zwar eine Rente wegen Todes, wird aber nicht aus dem Versicherungsstamm des verstorbenen Versicherten abgeleitet, sondern als Versichertenrente aus dem eigenen Versicherungsstamm.
Sozialversicherung: Für Hinterbliebenenrenten gelten insbesondere folgende Regelungen für die
1 Anspruchsberechtigte
Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben in der Rentenversicherung, Unfallversicherung und der Alterssicherung der Landwirte:
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner.
- Geschiedene Ehegatten (Geschiedenenrente). In der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte nur bei Ehescheidung vor dem 1.7.1977.
- Sog. "vorletzte" Ehegatten nach Wiederheirat und Auflösung der neuen Ehe (Wiederauflebensrente).
- Kinder des/der Verstorbenen.
- Nur in der Unfallversicherung Verwandte aufsteigender Linie (Elternrente).
2 Antragstellung/Rentenbeginn in der Rentenversicherung
Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen und von dort anschließend an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
Sonderfall Witwen- bzw. Witwerrente
Bei einer Witwen- bzw. Witwerrente gibt es eine Sonderregelung: Hat der Verstorbene selbst eine Versichertenrente bezogen, kann beim Renten-Service der Deutschen Post AG eine Vorschusszahlung auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden (sog. Sterbevierteljahr). Dieser Antrag auf Vorschusszahlung gilt gleichzeitig als Rentenantrag.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn der Versicherte im Sterbemonat keine eigene Rente erhalten hat. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Beginn einer Witwen-/Witwerrente
Eine Versicherte verstirbt am 8.6.2023. Sie war keine Rentenbezieherin. Der Witwerrentenantrag wird am 9.8.2024 gestellt.
Die Witwerrente beginnt am 1.8.2023, da sie nicht für mehr als 12 Kalendermonate (1.8.2023 bis 31.7.2024) geleistet werden kann.
Die Witwen-/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten wird erst vom Ablauf des Monats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
3 Anrechnung von Einkommen
Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden, soweit diese einen Freibetrag überschreiten, zu 40 % auf die Rente angerechnet. Der monatliche Freibetrag ist dynamisch und wird jeweils zum 1.7. eines Jahres durch die Rentenanpassung angeglichen.
Angerechnet werden grundsätzlich alle Einkommensarten, wie z. B. Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen), Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) und Vermögenseinkommen. Lediglich wenige Einnahmen bleiben außen vor, wie z. B. solche aus steuerlich nach § 10a oder Abschnitt XI des EStG geförderten Altersvorsorgeverträgen sowie die meisten steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG. Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung statt.
Waisenrenten sind von einer Einkommensanrechnung ausgenommen.