Leitsatz

Nach über dreijähriger Trennung der Parteien hatte das AG deren Ehe geschieden. Der Antragsgegner beabsichtigte, hiergegen Berufung einzulegen und beantragte für das von ihm beabsichtigte Rechtsmittel Prozesskostenhilfe. Sein Antrag war nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

Die Parteien lebten unstreitig seit 7.12.2003 voneinander getrennt. Seinerzeit war die Ehefrau aus der Ehewohnung ausgezogen. Zum Zeitpunkt der Trennung war der Ehemann bereits 76 Jahre alt. Nach Ablauf des Trennungsjahres ließ die Ehefrau den Ehescheidungsantrag einreichen. Bis zur Ehescheidung am 22.09.2006 lebten die Eheleute fast drei Jahre getrennt. Gleichwohl wehrte sich der Ehemann gegen die Scheidung mit der Begründung, sie würde für ihn eine schwere Härte darstellen. Er sei herzkrank und habe Angst vor der Einsamkeit nach der Scheidung. Im Übrigen vermisse er die bislang von Ehefrau geleisteten Hilfestellungen bei der Pflege des Grundstücks und der sonstigen Haushaltsangelegenheiten. Diese Umstände rechtfertigten die Anwendung der Härteklausel.

Sein für das von ihm beabsichtigte Berufungsverfahren gestellter Prozesskostenhilfeantrag wurde vom OLG zurückgewiesen.

 

Entscheidung

Das OLG wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, da für die von dem Ehemann beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg bestehe.

Soweit er sich im Rahmen der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrages gegen den Scheidungsausspruch wende, sei sein Vorbringen unsubstantiiert und könne deshalb nicht zu einer anderen Bewertung führen.

Die Parteien lebten seit jedenfalls 7.12.2003 drei Jahre voneinander getrennt, so dass die Voraussetzungen des § 1566 Abs. 2 BGB für die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe vorlägen. Dies ermögliche die Scheidung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten und unabhängig von einem Nachweis des Scheiterns der Ehe.

Nach Auffassung des OLG war auch unter Berücksichtigung der Härteklausel des § 1568 BGB die Ehe der Parteien nicht aufrechtzuerhalten. Das Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Ehemannes stelle sich als zu unsubstantiiert dar, um die Annahme eines Härtegrundes zu rechtfertigen.

Weder das hohe Alter noch die Angst vor der Einsamkeit nach der Scheidung reichten hierfür aus. Soweit er sich auf seinen krankhaften Zustand berufe, sei sein Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der am 29.3.1927 geborene Ehemann demnächst das 80. Lebensjahr erreiche und von daher Gesundheitsbeeinträchtigungen schon aufgrund des hohen Alters naturgemäß vorhanden seien.

Bei den von dem Ehemann geschilderten Umständen handele es sich um Härten, die mit jeder Trennung und Scheidung üblicherweise verbunden seien, soweit ein Ehepartner alleine zurückbleibe. Derartige Härten könnten jedoch die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigen, zumal sie durch Aufnahme einer neuen Partnerschaft oder durch Inanspruchnahme familiärer, freundschaftlicher oder professioneller Hilfestellungen zumeist beseitigt oder vermindert werden könnten.

 

Hinweis

Die Anwendung der Härteklause des § 1568 BGB ist nur schwer zu erreichen. Die Partei, die der Scheidung unter Hinweis auf § 1568 BGB entgegentreten will, muss die Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren Härte darlegen und beweisen. Schon im PKH-Verfahren muss hierzu substantiiert vorgetragen werden. Dabei müssen die vorgetragenen Härten über die Beschwernisse und Belastungen hinausgehen, die jede Scheidung für die Ehepartner mit sich bringt.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19.01.2007, 9 UF 208/06

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