Ingenieurbauwerke umfassen:
1. |
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, |
2. |
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, |
3. |
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 2 Nummer 11, |
4. |
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 51, |
5. |
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, |
6. |
konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen, |
7. |
sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste. |
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