(1) Ingenieurbauwerke umfassen:

 

1.

Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

 

2.

Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

 

3.

Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,

 

4.

Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,

 

5.

Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

 

6.

Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

 

7.

sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

 

(2) Verkehrsanlagen umfassen:

 

1.

Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,

 

2.

Anlagen des Schienenverkehrs,

 

3.

Anlagen des Flugverkehrs.

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