(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
1. |
Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, |
2. |
Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, |
3. |
Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12, |
4. |
Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68, |
5. |
Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, |
6. |
Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen, |
7. |
sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste. |
(2) Verkehrsanlagen umfassen:
1. |
Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12, |
2. |
Anlagen des Schienenverkehrs, |
3. |
Anlagen des Flugverkehrs. |
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