(1) 1Zeithonorare sind auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. 2Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 zu berechnen.

 

(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede Stunde folgender Betrag berechnet werden:

 

1.

für den Auftragnehmer 38 bis 82 Euro,

 

2.

für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche

Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, 36 bis 59 Euro,

 

3.

für Technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit

vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche

Aufgaben erfüllen, 31 bis 43 Euro.

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