1.

Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,

 

2.

Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,

 

3.

Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

 

4.

Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2,

 

5.

Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,

 

6.

konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,

 

7.

sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?