Zusammenfassung
Hybrides Arbeiten bezeichnet eine Zusammenarbeit von Mitarbeitenden, die von verschiedenen Orten und/oder zu unterschiedlichen Zeiten erfolgt. Bei hybrider Arbeit arbeiten die Mitarbeitenden zusammen, unabhängig davon, ob sie ortsunabhängig an einem mobilen Arbeitsort oder präsent im Unternehmen tätig sind. Mitarbeitende, die mobil arbeiten, können zudem auch zu anderen Arbeitszeiten tätig sein, als es die Mitarbeitenden vor Ort im Unternehmen sind. Soweit Mitarbeitende hybrid zusammenarbeiten wirkt sich dies auch auf die Führung aus. Zum einen sind auch die Führungskräfte nicht mehr zwingend jeden Tag vor Ort und zum anderen bedarf dieser sehr diverse Mix an Präsenz und Remote andere, neue Führungsmodelle. Es gibt bislang keine spezielle gesetzliche Vorschrift für hybrides Arbeiten. Soweit Mitarbeitende im Rahmen von hybrider Arbeit mobil arbeiten und ein Betriebsrat im Unternehmen existiert, ist dieser bei der Einführung von mobiler – und damit auch hybrider – Arbeit zwingend vorher einzubeziehen. Dies erfolgt am besten durch den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.
Arbeitsrecht: Maßgeblich ist das zwingende Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Der Mitbestimmungstatbestand greift erst ein, wenn eine Entscheidung im Unternehmen zum mobilen Arbeiten vom Arbeitgeber getroffen wurde. In seiner Entscheidung, bzgl. des "Ob", also ob überhaupt mobil im Unternehmen gearbeitet werden darf, ist der Arbeitgeber frei und muss bei dieser nicht den Betriebsrat einbeziehen. Sobald jedoch diese Entscheidung getroffen wurde, hat der Betriebsrat ein umfängliches Mitbestimmungsrecht bzgl. der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, z. B. dann über den Umfang, die Erreichbarkeit, technische Ausstattung, etc. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bzgl. der Ausgestaltung von mobiler Arbeit ist zwingend. Ferner können folgende gesetzliche Bestimmungen eine Rolle spielen: § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 BetrVG soweit Arbeitszeiten in diesem Zusammenhang geändert werden und auch neues technisches Equipment angeschafft wird, § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung, soweit ein Fall der Telearbeit oder alternierender Telearbeit vorliegt, § 670 BGB zum Aufwendungsersatz des Arbeitgebers bei mobiler Tätigkeit des Mitarbeitenden, §§ 618 BGB, 3 ff. ArbSchG hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Aspekte, § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bei Unfällen im Homeoffice oder bei mobiler Arbeit.
Arbeitsrecht
1 Voraussetzungen
Hybride Modelle sind komplex und benötigen eine klare Orientierung. Um die entsprechende örtliche Flexibilität und Variabilität in einem Unternehmen rechtssicher umzusetzen, sind einige Punkte zu beachten.
1.1 Ortsunabhängiges mobiles Arbeiten
Damit hybrides Arbeiten gelebt werden kann, muss ein ortsunabhängiges, mobiles Arbeiten möglich sein. Mobiles Arbeiten ist nach der Gesetzesbegründung wie folgt definiert:
Zitat
Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin arbeitet mobil, wenn er oder sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner oder ihrer Wahl oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort oder von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt.
Mobile Arbeit liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund deren Eigenart ortsgebunden erbringen muss.
Tätigkeiten, die nicht mittels Informations- u. Kommunikationstechnik erbracht werden können, z. B. Fahrer oder Botentätigkeiten oder auch Tätigkeiten, die eine bestimmte Mobilität bereits zwingend aus der Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung aufweisen, z. B. bei Monteuren, fallen nicht unter mobile Arbeit. Ebenfalls ist bisher ausschließlich mobile Arbeit ausgeschlossen.
Nach der obigen Definition umfasst mobile Arbeit Tätigkeiten im Homeoffice als auch die Telearbeit. Mobile Arbeit ermöglicht dabei den größten Spielraum an flexibler Gestaltung des Arbeitsortes.
Homeoffice bezeichnet die Arbeitsleistung von zu Hause aus. "Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber im Privatbereich, z. B. unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (z. B. Notebooks, Tablets) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein". Von zu Hause zu arbeiten ist in vielen Firmen zumindest sporadisch etabliert. Immer öfter erfolgt dies sogar als aktives Programm seitens des Unternehmens und nicht mehr nur deshalb, weil Mitarbeiter verstärkt derartige Arbeitsformen einfordern.
Im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten kommt oft auch Desk Sharing zum Tragen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen anderen Arbeitsort, sondern ein Bürokonzept, innerhalb dessen sich mehrere Mitarbeiter innerhalb einer Organisation oder eines Teams, eine festgelegte Anzahl von Arbeitsplätzen teilen.
Workation
Hybrides Arbeiten kann sich auch so gestalten, dass mobiles Arbeiten aus dem Ausland erbracht wird. Von Workation wird gesprochen, wenn mobiles Arbeiten mit Urlaub kombiniert wird, z. B. indem ...