Normenkette

§ 14 WEG, § 15 WEG

 

Kommentar

1. Jedenfalls in einer Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung als Seniorenwohnanlage mit gesteigertem Ruhebedürfnis ausgestaltet ist, können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Errichtung und den Betrieb stationärer, fest installierter, ortsgebundener Klimageräte im jeweiligen Sondereigentum verbieten. Ein solches Verbot der Errichtung, der Inbetriebnahme sowie der Benutzung solcher Geräte stellt sich als Gebrauchsregelung in Form einer Nutzungsbeschränkung dar, zu der die Wohnungseigentümer nach § 15 Abs.1 und Abs.2 WEG grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss berechtigt sind. Damit wird auch nicht in die Rechte der Eigentümer nach § 14 Nr.1 WEG eingegriffen. Die Beschlussregelung ist nicht willkürlich, sondern entspricht billigem Ermessen und den allgemeinen Geboten der Rücksichtnahme in Abwägung der wechselseitigen Eigentümerinteressen. Ein antragstellerseits vorgelegtes Schallgutachten bestätigte hier auch vorgetragene Belästigungen und die schon erfahrungsgemäß erhöhte Gefahr von Lärm und Vibration durch solche im Sondereigentum fest installierten Geräte. Es war deshalb willkürfrei, die Nutzung von Klimageräten auf bestimmte Typen zu beschränken. Ob ein vollständiges Verbot von Raumklimageräten (auch in einer Dachgeschosswohnung mit besonderer Temperaturbelastung) noch ordnungsgemäßem Gebrauch entspräche, musste vorliegend nicht entschieden werden.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 5.000,--

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 20.03.2001, 2Z BR 45/01)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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