Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls in einer Wohnanlage, die nach der Teilungserklärung als Seniorenwohnanlage mit gesteigertem Ruhebedürfnis ausgestaltet ist, können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß die Errichtung und den Betrieb stationärer, ortsgebundener Klimageräte im jeweiligen Sondereigentum verbieten.

 

Normenkette

WEG § 15

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 UR II 34/00)

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 1 T 25/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 23. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.

In § 2 des Teilungsvertrags ist zum Umfang der Nutzung folgendes geregelt:

1. Die gesamte Wohnanlage und alle Gebäude sind vereinbart und bestimmt als Seniorenwohnanlage bei Ausschluß größeren Publikumsverkehrs nach Maßgabe der folgenden Vorschriften …

Jeder Wohnungseigentümer hat im Interesse des friedlichen Zusammenlebens seine Rechte so auszuüben, daß keinem anderen Hausbewohner oder Nachbarn über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Das hiernach nicht zu überschreitende Maß wird insbesondere durch die Zweckbestimmung als Seniorenwohnanlage, im übrigen durch die jeweils geltende Hausordnung und durch die Beschlüsse der Eigentümerversammmlung bestimmt.

Da die Wohnanlage als Seniorenwohnanlage konzipiert ist, ist die Nutzung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums nur durch Personen zulässig, die ein Lebensalter von 50 Jahren erreicht oder überschritten haben …

Die Hausordnung enthält in Abschnitt I. Bestimmungen zur Vermeidung von Ruhestörungen und schränkt u. a. den Betrieb von Maschinen, Haus- und Gartengeräten sowie entsprechende Arbeiten ein.

Dem Antragsteller gehört die Dachgeschoßwohnung Nr. 117, der Antragsgegnerin zu 2 die benachbarte Wohnung Nr. 116.

In der Eigentümerversammlung vom 9.5.2000 wurde unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6 bei Stimmenthaltung des Antragstellers mehrheitlich folgender Beschluß gefaßt:

Die Errichtung, Inbetriebnahme sowie die Benutzung von stationären, ortsgebundenen Klimaanlagen in den Wohnungen der WEG-Anlage … wird untersagt. Bereits eingebaute, von der WEG-Versammlung und der WEG-Verwaltung bislang nicht genehmigte Klimaanlagen dürfen nicht mehr benutzt werden und sind sofort von dem jeweiligen Wohnungseigentümer auf dessen Kosten zu entfernen.

Ergänzend ist in der Niederschrift festgehalten, daß ortsveränderliche, lärm- und vibrationsfreie Raumklimageräte innerhalb der Wohnungen zulässig sind.

Mit Antrag vom 2.6.2000 hat der Antragsteller diesen Eigentümerbeschluß gerichtlich angefochten. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 19.10.2000 den Antrag auf Ungültigerklärung abgewiesen, das Landgericht durch Beschluß vom 23.1.2001 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Antragsteller wende sich gegen die Verpflichtung, seine auf dem Balkon seiner Wohnung installierte Klimaanlage entfernen zu müssen. Er habe, um entsprechende Leitungen zu verlegen, die Außenwand durchbohrt, was als bauliche Veränderung zu werten sei; diese bedürfe der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Die Veränderung sei zwar für das Wohnungseigentum des Antragstellers nützlich, jedoch nicht notwendig. Einen Anspruch auf Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer besitze der Antragsteller deshalb nicht. Durch die Anbringung der Klimaanlage unmittelbar neben dem Balkon der Nachbarwohnung entständen bei diesem Wohnungseigentümer auch Beeinträchtigungen.

Die eigenen Rechte des Antragstellers würden nicht verletzt. Es bleibe ihm unbenommen, mobile, nicht ortsgebundene Klimaanlagen innerhalb des Raumes zu verwenden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Allerdings wendet sich der Antragsteller nicht gegen eine Verpflichtung zur Entfernung der von ihm auf dem Balkon der Wohnung ortsfest montierten Klimaanlage. Vielmehr bildet die Rechtmäßigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 9.5.2000 den Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Die Regelungsbefugnis der Eigentümerversammlung ist an § 23 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 WEG zu messen. Ob die Gemeinschaft auf der Grundlage des nach Abschluß dieses Verfahrens bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses oder schon deswegen gegen den Antragsteller vorgehen kann, weil er ohne deren Zustimmung eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum nach § 22 Abs. 1 WEG vorgenommen hat, bedarf hi...

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