Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1. Ein Wohnungseigentümer, der den vorhandenen gemeinschaftlichen Notkamin wegen dessen baulicher Gestaltung ohnehin nicht zum Anschluss einer eigenen Feuerstätte nutzen kann (laut Sachverständigenfeststellung fehlt in obersten Wohngeschossen die wirksame Mindesthöhe bis zur Schornsteinmündung), wird durch den Anschluss des Kaminofens eines anderen Eigentümers nicht unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt.

2. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn vom Betrieb dieses Kaminofens keine nachteiligen Auswirkungen auf die gemeinschaftliche Zentralheizungsanlage ausgehen und überdies - wie hier - Eigentümer bestandskräftig beschlossen haben, dass in Zukunft weitere Feuerstätten nicht ohne Zustimmung der Eigentümer ebenfalls an diesen Notkamin angeschlossen werden dürfen. Aufgrund dieses Beschlusses haben die Eigentümer als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung zukünftigen Eigentümern die Zustimmung zum Anschluss zu versagen, wenn im Hinblick auf die bereits vorhandenen privaten Feuerstätten eine Gefährdung des Kamins der Zentralheizungsanlage in Betracht kommt. Die Befürchtung, nachteilige Wirkungen könnten eintreten, wenn weitere Eigentümer dem Beispiel der Antragsgegnerseite folgen und die Notkamine zum Anschluß eigener Feuerstätten nützen würden, könne jedenfalls im vorliegenden Fall deshalb keinen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG begründen, zumal der hier streitgegenständliche Ofen mit Zustimmung der Verwaltung noch vor der genannten Beschlussfassung erfolgt ist.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswertansatz von DM 3.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.08.1997, 2Z BR 62/97)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?