Normenkette

§ 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2 ZPO, § 890 Abs. 2 ZPO

 

Kommentar

1. In der Androhung von Ordnungsmitteln ( § 890 Abs. 2 ZPO) durch besonderen Beschluss des Gerichts liegt der Beginn der Zwangsvollstreckung. Für das Vollstreckungsverfahren maßgebend sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. § 45 Abs. 3 WEG).

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren ergeben sich aus § 568 Abs. 2 ZPO, § 793 Abs. 2 ZPO. Verfahrensverstöße stellen auch bei inhaltlich übereinstimmenden Vorentscheidungen einen neuen selbstständigen Beschwerdegrund dar, wenn der Fehler nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen, also neu ist, und die Beschwerdeentscheidung darauf beruht (was vorliegend zu verneinen war).

In Wohnungseigentumssachen braucht im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht mündlich verhandelt zu werden: § 44 Abs. 1 WEG gilt hier nicht. Gelegenheit zur Äußerung zum Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, Ordnungsmittel anzudrohen, hat der Vollstreckungsschuldner im vorliegenden Fall durch zugestellten Beschluss des Amtsgerichts erhalten.

2. Der Vollstreckungsschuldner wurde in die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde verurteilt bei Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 15.02.1996, 2Z BR 17/96)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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