Normenkette

§ 28 WEG

 

Kommentar

Erteilen Wohnungseigentümer dem Verwalter mehrheitlich Entlastung für ein Wirtschaftsjahr, umfasst dieser Beschluss für sich allein nicht auch die Billigung der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 5 WEG.

Während nach h.R.M. ein die Jahresabrechnung billigender Beschluss zugleich bedeutet, dass dem Verwalter Entlastung erteilt wird, umfasst ein isolierter Entlastungsbeschluss nicht auch gleichzeitig die Billigung der Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Mit einer Entlastung bringen Wohnungseigentümer zum Ausdruck, dass ihnen gegen den Verwalter aus dessen Geschäftsbesorgung keine Ansprüche zustehen. Eine Billigung der Jahresabrechnung, die ggf. Pflichten der Wohnungseigentümer zur Lastentragung endgültig festlegt, ist darin nicht zu erblicken.

Allerdings gilt ein beschlossener Wirtschaftsplan mangels einer wirksamen Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung weiter, so daß im vorliegenden Fall die Sache an das Vorgericht zurückverwiesen wurde, zur Klärung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan gerechtfertigt sei.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 18.06.1986, 24 W 4940/85)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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