Leitsatz

Das AG hatte den beiden Klägern und der Beklagten jeweils ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage bewilligt. Die Klage wurde abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger zu 1) zu 54 % und der Klägerin zu 2) zu 46 % auferlegt.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat aus der Landeskasse eine Vergütung i.H.v. 804,44 EUR erhalten. Dieser Betrag wurde aus übergegangenem Recht von der Landeskasse bei den Klägern nach dem Verhältnis ihres Unterliegens eingezogen.

Die Kläger wehrten sich hiergegen mit der Begründung, ihre Inanspruchnahme scheide wegen der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe aus. Rechtspfleger und Richter haben dem Rechtsbehelf als Erinnerung bzw. Beschwerde nicht abgeholfen. Auch das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Der zur Entscheidung berufene Senat hielt an seiner bisherigen Auffassung fest, wonach die Staatskasse nicht gehindert sei, die auf sie nach § 59 Abs. 1 S. 1 RVG (früher § 130 BRAGO) übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts aus § 126 ZPO gegen den unterlegenen Gegner geltend zu machen, auch wenn Letzterem ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Dies folge aus § 123 ZPO, der bestimme, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss habe. Die Wirkungen der bewilligten Prozesskostenhilfe seien danach auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei beschränkt.

Mit der überwiegenden Auffassung (vgl. die Übersicht bei Zöller/Philippi, 27. Aufl., Rz. 6 zu § 122 ZPO) sei davon auszugehen, dass diese eindeutige Regelung auch nicht durch § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO eingeschränkt werde. Auch ständen weder die Gesetzesmaterialien noch die Entscheidung des BVerfG in FamRZ 2000, 474 der Geltendmachung entgegen.

Es sei bei systematischer Betrachtung auch zumindest ungewöhnlich, dass die angeblich eine Einschränkung des in § 123 ZPO geregelten Sachverhalts enthaltende Vorschrift des § 122 ZPO vor jener Norm stehe und in § 123 ZPO jede Bezugnahme auf die angebliche Einschränkung fehle.

Schließlich führe auch der angeführte Beschluss des BVerfG vom 23.6.1999 (FamRZ 2000, 474) zu keiner abweichenden Beurteilung.

Beide Parteien des Verfahrens würden unabhängig davon, ob sie als Kläger oder Beklagte daran beteiligt seien, gleich behandelt. Die Bewilligungsvorschriften für die Prozesskostenhilfe schützten beide nicht davon, im Falle des Unterliegens auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei in Anspruch genommen zu werden.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.07.2009, 15 WF 116/09

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?