Rz. 88
Die Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich übertragbar, Section 44 CA. Eine Bestimmung in der Satzung, wonach die Übertragbarkeit der Anteile gänzlich ausgeschlossen wird, ist unwirksam; das Gleiche gilt für Regelungen, welche die Übertragbarkeit derart erschweren, dass eine Übertragung faktisch unmöglich ist.
Rz. 89
In der Praxis üblich ist eine Regelung, wonach ein veräußerungswilliger Gesellschafter seine Anteile zunächst den Mitgesellschaftern anbieten muss. Diese Regelung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Aufnahme in die Satzung der Gesellschaft (Articles of Association).
Rz. 90
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen erfordert zu ihrer Wirksamkeit die Ausfertigung des Übertragungsdokuments in der vorgegebenen Form gemäß den Abschnitten 11 (1) und 11 (2) der Companies (Share Capital and Debentures) Rules, 2014. Das Dokument ist als Formular ausgestaltet und enthält den gesetzlichen Mindestinhalt. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausfertigung ist auch der Nachweis der Entrichtung der Übertragungsabgabe (Stamp Duty) gemäß den in dem Bundesstaat des Firmensitzes geltenden Bestimmungen. Sollen weitere Vereinbarungen getroffen werden im Zusammenhang mit der Übertragung des Anteils, wie etwa Garantien und Gewährleistungen oder weitere Vollzugsvoraussetzungen, sind diese zwischen Veräußerer und Erwerber gesondert in einem getrennten Vertragswerk zu vereinbaren (Share Purchase Agreement).
Rz. 91
Das Board of Directors der Gesellschaft hat die Wirksamkeit der Übertragungsformalien zu prüfen; nach positivem Ergebnis wird der Gesellschafterwechsel in den Büchern der Gesellschaft verzeichnet. Dies wiederum ist Grundlage für die Ausübung des Stimmrechts und den Anspruch auf Dividende.
Rz. 92
Sind an einer Übertragung von Anteilen natürliche oder juristische Personen außerhalb Indiens beteiligt, so findet ein detailliertes ergänzendes devisenrechtliches Regelwerk Anwendung. Basis ist der Foreign Exchange Management Act von 1999 (FEMA). Hierauf aufbauend hat die indische Zentralbank (Reserve Bank of India) Ausführungsbestimmungen erlassen.
Hieraus ergeben sich bedeutende öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen, welche in der Preisfindung und der Abwicklung der Übertragung die Gestaltungsfreiheit der Parteien einschränken.
Rz. 93
Ein Verstoß gegen die Regelungen wird je nach Sachverhalt als Ordnungswidrigkeit oder Straftat sanktioniert. Adressat der entsprechenden Haftung sind neben der Gesellschaft gegebenenfalls auch die Mitglieder des Board of Directors persönlich. Eine Heilung über ein Selbstanzeigeverfahren ist fallweise möglich.
Rz. 94
In der praktischen Umsetzung der Pflichten ist die kontoführende Bank (Authorized Dealer) eines etwaigen indischen Beteiligten (Veräußerer oder Erwerber) in einer Funktion als "Beliehener" der indischen Zentralbank die Abwicklungsstelle für die Erfüllung der diesbezüglichen Bestimmungen. Die förmliche Bestätigung der kontoführenden Bank ist damit Teil der für eine rechtmäßige Übertragung von Anteilen erforderlichen Formalien.
Rz. 95
Die ordnungsgemäße Erfüllung der devisenrechtlichen Vorgaben ist bei der Zentralbank im Wege über die kontoführende Bank anzuzeigen. Eine ausdrückliche vorherige Freigabe einer Übertragung durch die indische Zentralbank ist nur erforderlich, wenn die betroffene indische Gesellschaft investitionsrechtlichen Beschränkungen (siehe Rdn 26) unterliegt.
Rz. 96
Jedwede Zahlungen müssen auf dem Bankweg erfolgen. Hierfür haben die beteiligten Banken Nachweise in vorgeschriebener Form auszustellen.
Rz. 97
Im Falle der Kapitalzuführung aus dem Ausland muss die Ausgabe der entsprechenden Anteile binnen 180 Tagen ab Eingang des Kapitalbetrages erfolgen. Erfolgt keine Anteilsausgabe, so ist der empfangene Kapitalbetrag an den Absender zurückzusenden.