OFD Kiel, Verfügung v. 6.2.2003, S 2295 A

Nach § 188 Abs. 4 SGB III kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mit Zustimmung des Arbeitsamtes an ein Kreditinstitut abtreten (Vorfinanzierung). Das Insolvenzgeld wird in diesen Fällen an das Kreditinstitut ausgezahlt.

Die bisher von der Arbeitsverwaltung vertretene Auffassung, im Falle einer Vorfinanzierung sei § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht einschlägig und es seien deshalb keine Bescheinigungen nach § 32b Abs. 3 EStG über vorfinanziertes Insolvenzgeld im Sinne des § 188 Abs. 4 SGB III durch die Arbeitsämter auszustellen, wurde aufgegeben. Darüber hinaus wird angestrebt, gesetzlich in § 32b EStG klarzustellen, dass auch das Insolvenzgeld, das nach § 188 SGB III einem Dritten zusteht, dem Arbeitnehmer zuzurechnen und die Bescheinigung für den Arbeitnehmer auszustellen ist, der sein Arbeitsentgelt im Wege der Vorfinanzierung auf den Dritten übertragen hat.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat inzwischen die erforderlichen Programmänderungen durchgeführt und wird ab 1.1.2003 in der nach § 32b Abs. 3 EStG auszustellenden Bescheinigung auch das Insolvenzgeld angeben, das wegen der Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts an Dritte ausgezahlt worden ist. Zu beachten ist hierbei, dass die vom 1. Januar bis 31.3.2003 ausgestellten Bescheinigungen das noch nicht um ggf. angerechnete andere Entgeltersatzleistungen geminderte Insolvenzgeld enthalten. Da für diese Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe u.ä.) ebenfalls Bescheinigungen erstellt werden, sind die in der Insolvenzgeldbescheinigung ausgewiesenen angerechneten Ersatzleistungen zur Vermeidung von Doppelerfassung vom Insolvenzgeld abzuziehen.

Die nach der Programmüberarbeitung ab dem 1.4.2003 ausgestellten Bescheinigungen enthalten dann nur noch das ggf. um die anrechenbaren Beträge gekürzte Insolvenzgeld.

Die Auszahlung des Insolvenzgeldes erfolgt im Zusammenhang mit der Bescheinigungserstellung, so dass das Insolvenzgeld dem Arbeitnehmer und (oder) dem Dritten unmittelbar nach dem Bescheinigungsdatum zufließt.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat darauf hingewiesen, dass Bescheinigungen über in der Vergangenheit vorfinanziertes Arbeitsentgelt nur auf Grund eines äußerst verwaltungsaufwändigen Aktennachvollzugs erstellt werden könnten In den Fällen bis zum 31.12.2002 sind die Angaben über die Höhe des vorfinanzierten Insolvenzgeldes daher ggf. vom Arbeitnehmer anhand von zu Grunde liegenden Vertragsunterlagen (Abtretungserklärung, Kaufvertrag u.ä.) anzufordern bzw. – wenn die Sachverhaltsaufklärung beim Arbeitnehmer erfolglos bleibt – beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1a

EStG § 32b Abs. 3;

SGB III § 188 Abs. 4

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