Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
Rz. 23
Ein italienischer Staatsangehöriger konnte in Anwendung des früheren Rechts in zweierlei Weise deutsches Recht wählen: erstens durch eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. und zweitens durch eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG.
a) Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.
Rz. 24
Durch die auch konkludent mögliche beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. konnte ein italienischer Staatsangehöriger für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen – die Auslegung des Begriffs "unbewegliches Vermögen" ist streitig – als maßgebliches Erbstatut deutsches Recht wählen, so dass aus deutscher Sicht z.B. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente insoweit zulässig sind; dadurch konnten z.B. die nach italienischem Erbstatut bzw. die nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG bei einer unbeschränkten Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 S. 3 it. IPRG fortbestehenden Pflichtteilsrechte der in Italien wohnenden Angehörigen ausgeschlossen werden.
Rz. 25
Infolge des Grundsatzes der Nachlasseinheit erkannte aber das italienische Recht die Rechtswahl eines italienischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen nach Art. 25 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. ungeachtet der Wirksamkeit in Deutschland nicht an; aus italienischer Sicht lag eine "hinkende Erbfolge" vor, woraus sich Probleme gerade im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht und die Erbenhaftung ergaben. Bei einer Klage des Pflichtteilsberechtigten vor einem italienischen Gericht würde dieses nur italienisches Recht anwenden. Aus deutscher Sicht ergab sich aus der beschränkten Rechtswahl eine Nachlassspaltung.
b) Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG
Rz. 26
Daneben bestand die Rechtswahlmöglichkeit nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG, die den Vorteil hatte, die Nachlassspaltung zu vermeiden.
Rz. 27
Nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG konnte der Erblasser für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates – maßgebend ist dessen Inhalt zum Todeszeitpunkt – wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt (residenza, Art. 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 c.c.) hat, sofern er diesen auch noch bei seinem Tod dort innehatte, gleichgültig, ob das gewählte Recht eine Rechtswahl erlaubt. Die Rechtswahl umfasste dabei zwingend den gesamten Nachlass; eine Rück- oder Weiterverweisung durch das gewählte Recht war nach Art. 13 Abs. 2a it. IPRG ausgeschlossen. Die Rechtswahl war für den in Italien ansässigen Ausländer genauso wie für den im Ausland lebenden italienischen Staatsangehörigen eröffnet. Das deutsche Recht nahm die Rechtswahl eines italienischen Staatsangehörigen als Rückverweisung nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB an, da Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. eine Gesamtverweisung einschließlich des IPR vorsah.
Rz. 28
Vorteil der Rechtswahl eines italienischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland war, dass das deutsche Recht einen größeren Spielraum für die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen gewährte und u.U. Abgrenzungs- und Koordinationsprobleme zwischen Erbstatut und deutschem Güterrechts- bzw. Sachstatut sowie (im Rahmen der Nachlassabwicklung bei einem in Deutschland verstorbenen Italiener) zwischen dem italienischen Erbstatut und dem deutschen Verfahrensrecht vermieden werden konnten. Ein Italiener konnte also durch eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. oder durch eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG zugunsten des deutschen Rechts die vom italienischen Recht gezogenen Gestaltungsgrenzen überwinden. Bei der Rechtswahl nach früherem Recht ist aber zu bedenken, dass, wenn der Erblasser nach der Rechtswahl und vor seinem Tod seinen Wohnsitz (anderer Staat) wechselt, die Rechtswahl und die aufgrund dessen getroffener Verfügungen zumindest aus italienischer Sicht unwirksam sind.
Rz. 29
Für die Fähigkeit zur Rechtswahl knüpfte das italienische Recht – anders als das deutsche Recht – nicht an das Erbstatut, sondern an Art. 47 bzw. Art. 23 it. IPRG an. Die Rechtswahl musste nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG in testamentarischer Form erfolgen. Strittig war, ob abweichend vom Wortlaut auf der Grundlage der Anwendung von Art. 48 it. IPRG eine Rechtswahl auch in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament erfolgen konnte. Die Rechtswahl sollte ausdrücklich getroffen werden, da strittig war, ob die Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG auch konkludent möglich ist. Die Rechtswahl kann jederzeit in der Form des Art. 46 Abs. 2 it. IPRG widerrufen werden. Sie ist selbstständig möglich, so dass ihre Wirkung nicht von der Wirksamkeit der sachenrechtlich getroffenen Verfügung von Todes wegen abhängt; ist jene also unwirksam, verweist sie auf die gesetzliche Erbfolge nach dem gewählten Recht.
Rz. 30
Nach Art. 46 Abs. 3 it. IPRG konnten die Miterben unabhängig vom zunä...