Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
Rz. 271
Die vom Erben vorzunehmenden Verfahrensschritte hängen davon ab, ob ein Testament vorhanden ist und ob Immobilien zum Nachlass gehören oder nicht.
1. Vorliegen eines Testaments
Rz. 272
Nach dem Tod des Erblassers muss jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt, es einem Notar ihrer Wahl zur Veröffentlichung vorlegen (Art. 620 Abs. 1 c.c.). Beim notariellen Testament erfolgt die Eröffnung durch den Notar, der es beurkundet oder aufbewahrt hat. Ist dieser Notar verstorben, kann jeder, der ein nachweisbares Interesse hat, die Veröffentlichung durch das Archivio notarile des Bezirks, wo der Nachlass eröffnet wird, unter Vorlage der Sterbeurkunde, von Ausweispapieren und der italienischen Steuernummer (sog. codice fiscale) beantragen.
Rz. 273
Der Notar beurkundet die Testamentseröffnung und sorgt innerhalb von 30 Tagen ab Testamentseröffnung für deren Registrierung bei der Agenzia delle entrate. Der Notar muss des Weiteren einerseits nach Art. 622 c.c. in seinem Besitz befindliche Testamente sowie die Niederschrift über die Testamentseröffnung unverzüglich der zuständigen – maßgeblich ist der letzte Wohnsitz des Erblassers – cancelleria del Tribunale zur Aufbewahrung – keine Registrierung im Erbschaftsregister – sowie die Niederschrift über die Testamentseröffnung innerhalb von zehn Tagen dem Ufficio Centrale degli Archivi Notarili, angesiedelt beim Justizministerium, übersenden; Letzteres nimmt die Eintragung in das registro generale dei testamenti vor. Nach dem Tod des Erblassers kann jedermann unter Vorlage der Sterbeurkunde dieses Register einsehen.
Rz. 274
Die Eröffnung des Testaments beim Notar löst eine Grundgebühr i.H.v. derzeit 74 EUR aus (Art. 7 des D.M. 27.11.2001, Gazz. uff. N. 292 vom 17.12.2001). Daneben entstehen jedoch noch erhebliche Nebengebühren (Art. 17 ff.) bis zu ca. 600 EUR.
Rz. 275
Die Testamentseröffnung beim Notar und die von diesem in der Eröffnungsniederschrift etwa vorgenommene Testamentsauslegung sind ebenso wenig wie die (Nicht-)Vornahme der Registrierung rechtsmittelfähig. Es steht nur der allgemeine Zivilrechtsweg (Feststellungsklage) offen.
2. Nachlass mit Immobilien
Rz. 276
Befinden sich im Nachlass Immobilien oder diritti immobiliari, sind neben der eventuellen Testamentseröffnung folgende Erklärungen abzugeben und Verfahren zu durchlaufen:
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Dichiarazione di successione (Anzeige) bei der Agenzia delle Entrate aufgrund Art. 15 Abs. 1 G. 383/2001; |
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Eintragung in das Immobilienregister; |
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Meldung (voltura catastale) beim zuständigen Katasteramt (Agenzia del Territorio) mittels Formblatt binnen 30 Tagen ab Abgabe der Dichiarazione di successione. |
Rz. 277
Die dichiarazione di successione ist vom Erben selbst oder mit Hilfe eines Bevollmächtigten (auch Notar oder Steuerberater) binnen zwölf Monaten bei der Agenzia delle Entrate vorzulegen. Ein rechtlicher Beistand ist nicht notwendig, aber zu empfehlen; in der Praxis werden oft sog. agenzie di servizi hinzugezogen. Ab dem 1.1.2019 muss die Erbschaftsteuererklärung oder dichiarazione di successione telematisch/online übermittelt werden. Die dazu erforderliche Software ist auf der Internetseite der Agenzia delle Entrate erhältlich (www.agenziaentrate.gov.it).
Rz. 278
Für die dichiarazione di successione bei der Agenzia delle entrate benötigt man:
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Sterbeurkunde; |
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Urkunde über Familienstand des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes; |
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Urkunden über den Familienstand sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer; |
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italienische Steuernummer (sog. codice fiscale) des Erblassers und der Erben bzw. Vermächtnisnehmer; ist eine solche nicht vorhanden, kann sie bei der zuständigen Agenzia delle Entrate unter Vorlage von Ausweispapieren beantragt werden; |
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alle Katasterauszüge für Immobilien, zu besorgen beim Ufficio del Territorio des Bezirks, in dem sich diese befinden; |
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Antragsformular der Agenzia delle Entrate – von diesen zur Verfügung gestellt; |
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Kopie des eröffneten Testaments samt Eröffnungsniederschrift; |
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Kopie von für die Erbfolge relevanten Verträgen (z.B. patto di famiglia) und Vorlage von Vermögensverzeichnissen (z.B. Bilanzen bei Gesellschaftsbeteiligungen), soweit kein sog. atto di notorietà vorgelegt wird. |
Rz. 279
Die Agenzia delle entrate sorgt automatisch für die Eintragung der Erbfolge beim Immobilienregister, wenn dies nach Art. 2648 i.V.m. Art. 2643 c.c. notwendig ist. Der Erbe hat des Weiteren selbst die voltura catastale beim Ufficio del territorio unter Vorlage von Kopien vorgenannter Unterlagen zu beantragen.
Rz. 280
Zuständig für die Ausstellung der dichiarazione di successione ist das Ufficio locale dell’Agenzia delle entrate, in dessen Amtsbereich der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz i.S.v. Art. 43 c.c. hatte. Hatte der Verstorbene keinen Wohnsitz in Italien, ist das Ufficio locale des Bezirks, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Italien hatte, zuständig. Bei unbekanntem Wohnsitz oder bei letztem Aufenthalt im Ausland ist allgemein das ufficio circoscrizionale Roma 6 dell’Agenzia delle Entrate zuständig (Anschri...