Rz. 46

Die Abstammung wird an das Heimatrecht des Kindes oder, soweit dies für das Kind günstiger ist, an das Heimatrecht eines der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes angeknüpft (Art. 33 it. IPRG n.F.;[62] Prinzip des favor filiationis). Gleiches gilt für die Anerkennung eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes (Art. 35 it. IPRG n.F.). Ergänzend gilt, wenn anders der Status als Kind nicht erreichbar ist, d.h. eine Feststellung der Abstammung oder eine Anerkennung nicht möglich ist, italienisches Recht (Art. 33 Abs. 2 it. IPRG a.F., Art. 35 it. IPRG n.F.).

 

Rz. 47

Die Voraussetzungen und Wirkungen der Annahme zwischen Adoptierenden und Adoptierten werden in erster Linie dem Heimatrecht des Adoptierenden bzw. dem gemeinsamen Heimatrecht der mehreren Adoptierenden unterstellt, ersatzweise dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. dem Lebensmittelpunkt. Es gilt allerdings eine wichtige Einschränkung zugunsten des italienischen Rechts, wenn das italienische Gericht über eine Minderjährigenadoption zu entscheiden hat, die dem Adoptierten den Status eines Kindes verleihen soll. Dann sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 148 von 1983 zu beachten.[63]

 

Rz. 48

Art. 13 Abs. 3 it. IPRG sieht vor, dass in den Fällen der Abstammung (Art. 33) und Anerkennung eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes (Art. 35) der rinvio nur dann zu beachten ist, wenn man dadurch zu einem Recht gelangt, das die Feststellung der Vaterschaft gestattet.

[62] Reformiert durch die Kindschaftsrechtsreform Nr. 154/2013. Neu eingeführt wurde die Anknüpfung an das Heimatrecht eines der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (Art. 33 Abs. 1 S. 2 it. IPRG).
[63] Vgl. Cass. 92/1128, Riv.dir.int.priv.proc. 1994, 147. Da Italien das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption mit Gesetz vom 31.12.1998, n. 476, ratifiziert hat, gilt primär dieses Abkommen; nach Art. 23 dieses Abkommens ist die in einem Vertragsstaat vorgenommene Adoption grundsätzlich kraft Gesetzes in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen.

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