Kurzbeschreibung
Abrechnungsperiode ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsperiode vereinbaren. Möchten sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur kalenderjährlichen Abrechnung zurückkehren, ist dies mittels entsprechender Beschlussfassung möglich.
Beschluss über die Änderung der Wirtschaftsperiode (Rückkehr zur Abrechnung nach Kalenderjahr)
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TOP XX: Änderung der der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Wirtschaftsperiode
In Abweichung bislang geübter Praxis beschließen die Wohnungseigentümer, dass ab der nächsten Wirtschaftsperiode 2024 die für den Wirtschaftsplan maßgebliche Wirtschaftsperiode nicht mehr der 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahrs ist, sondern diese entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem jeweiligen Kalenderjahr übereinstimmen soll. In diesem Zusammenhang wird der Verwalter einen Rumpfwirtschaftsplan für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2023 erstellen, der in einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung zur Genehmigungsbeschlussfassung gestellt wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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