Wohnungseigentümer K geht gegen die Beschlüsse vor, mit denen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen für die Jahre 2008 bis 2012 gem. § 28 Abs. 5 WEG genehmigt haben. K rügt, die Jahresabrechnungen genügten nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung entwickelt habe.

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