Am 30.6.2023 liegt noch keine Jahresabrechnung vor. Wohnungseigentümer K erhebt daher gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B eine Klage auf ihre Erstellung. B erklärt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, legt dann im September 2023 aber plötzlich die Jahresabrechnung vor. Die Parteien erklären daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Fraglich ist, wer nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das AG meint, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

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