Jahresabrechnungen müssen vor der Beschlussfassung den Wohnungseigentümern zur Verfügung gestellt werden. Dies muss nicht in der Frist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG geschehen. Ein Prüfungszeitraum von 8 Tagen kann ausreichend sein. Weicht der Anfangsbestand der Instandhaltungsrückstellung in der Jahresabrechnung von dem Endbestand der Vorjahresabrechnung ab, muss dies erläutert werden, damit die Abrechnung nachvollziehbar ist.

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