Zunächst sind die Einnahmen der Gemeinschaft aus Vorschusszahlungen der Wohnungseigentümer in der abgerechneten Wirtschaftsperiode in der Jahresgesamtabrechnung darzustellen. Da insoweit keine Abgrenzungen zulässig sind, sind auch Hausgeldzahlungen von Wohnungseigentümern zu berücksichtigen, die für Zeiträume nach der Abrechnungsperiode gezahlt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zahlung des Januar-Hausgelds bereits im Dezember

Bezahlt ein oder bezahlen einzelne Wohnungseigentümer das für den Januar 2025 zu zahlende Hausgeld bereits im Dezember 2024, sind diese Vorschusszahlungen als Einnahme in der Jahresabrechnung 2024 zu berücksichtigen.

Werden Vorschüsse hingegen erst nach Ablauf der abzurechnenden Wirtschaftsperiode geleistet, die aber noch Zeiträume der Abrechnungsperiode betreffen sollen, können diese in der Jahresabrechnung keine Berücksichtigung finden, sondern sind in der Folgejahresabrechnung zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung des Dezember-Hausgelds erst im Januar

Bezahlt ein oder bezahlen einzelne Wohnungseigentümer das für Dezember 2024 zu zahlende Hausgeld erst im Januar 2025, sind diese Vorschusszahlungen als Einnahme in der Jahresabrechnung 2025 zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang ist allerdings nicht geklärt, ob dies auch dann gilt, wenn der Wohnungseigentümer eine insoweit eindeutige Tilgungsbestimmung getroffen hat und bei seiner Überweisung "Hausgeld bzw. Vorschuss Januar 2025" bzw. "Hausgeld bzw. Vorschuss Dezember 2024" als Verwendungszweck angegeben hat. Da aber die tatsächlich erzielten Einnahmen auszuweisen und darzustellen sind, müssen sie auch in der Wirtschaftsperiode berücksichtigt werden, in der sie erzielt wurden. Freilich dürfen diese Hausgelder nicht in die Saldierung der Kosten mit einfließen. Sie sind vielmehr abrechnungsneutral lediglich in der Jahresgesamtabrechnung darzustellen. Würden sie berücksichtigt, hätte dies Auswirkung auf die auf Grundlage der Jahresabrechnung zu leistenden Nachschüsse bzw. die Ermittlung der Anpassungsbeträge, weshalb eine Anfechtungsklage erfolgreich sein würde.

Tatsächliche von den Wohnungseigentümern geleistete Hausgeldzahlungen haben keine Relevanz für die Einzelabrechnungen, da der Abrechnungsspitze stets das nach Wirtschaftsplan geschuldete Hausgeld-Soll zugrunde zu legen ist.

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