Leitsatz

Liegen keine besonderen Umstände vor, führt die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu, dass Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären sind.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan durch Mehrheitsbeschluss genehmigt. Beide Beschlüsse wurden insgesamt und unbeschränkt angefochten, obwohl jeweils lediglich die Verwalterkosten auf Grundlage eines falschen Verteilungsschlüssels umgelegt wurden. Konsequenterweise musste die Klage überwiegend abgewiesen werden.

Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt jedenfalls eine Unwirksamkeit beziehungsweise Ungültigkeit des gesamten Beschlusses nur vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten. Vor diesem Hintergrund kann die Ungültigkeitserklärung auf rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschränkt werden. Dies gilt insbesondere bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels und soweit sich eine unzutreffende Kostenverteilung in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung auswirkt, sondern nur auf die Einzelabrechnungen und dies wiederum auch nur in dem Umfang der betroffenen Positionen. Mit Blick auf die Einzelwirtschaftspläne gilt nichts anderes. Nicht jeder Fehler in Wirtschaftsplänen führt zur Ungültigkeitserklärung des Genehmigungsbeschlusses insgesamt. Auch insoweit gilt bei Zugrundelegung eines fehlerhaften Verteilungsschlüssels, dass sich die unzutreffende Kostenverteilung in der Regel nur auf die davon betroffenen Positionen auswirkt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 193/11BGH, Urteil vom 11.5.2012 – V ZR 193/11

Fazit:

Liegen freilich Mängel vor, die zu einer nicht mehr oder nur noch schwer nachvollziehbaren Restabrechnung führen, kann und muss selbstverständlich der Genehmigungsbeschluss über die Jahresabrechnung vollständig angefochten werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Beschlusses über die Genehmigung des Wirtschaftsplans.

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