Am 19.12.2024 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen, welchem der Bundesrat am 20.12.2024 zugestimmt hat.
Durch dieses Gesetz erhöhen sich zum 1.1.2025 der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag. Zudem wird die sog. kalte Progression über eine Anpassung des Steuertarifs ausgeglichen und das Kindergeld erhöht.
Neuer Programmablaufplan durch Steuerfortentwicklungsgesetz
Durch eine Anpassung des Lohnsteuertarifs für das Jahr 2025 werden die Arbeitnehmer im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes steuerlich entlastet. Der Programmablaufplan vom 22.11.2024 berücksichtigt diese gesetzlichen Änderungen jedoch nicht. Daher ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Anfang des Jahres 2025 einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung, der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer veröffentlicht, der rückwirkend ab dem 1.1.2025 gelten sollte. Hierdurch erhalten die Arbeitnehmer, die zu Beginn des Jahres zu viel gezahlte Lohnsteuer von ihrem Arbeitgeber wieder erstattet. Die weiteren Entwicklungen zu Beginn des Jahres sind zu beachten.
Entlastungen für Arbeitnehmer ab 2025
Beim Lohnsteuertarif wurde der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 auf 12.096 EUR angehoben und die Tarifeckwerte verschoben. Der Spitzensteuersatz beginnt 2025 erst ab 68.430 EUR statt bisher bei 66.761 EUR.
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2024 |
2025 |
Grundfreibetrag |
11.784 EUR |
12.096 EUR (+ 312 EUR) |
Änderungen bei Kindern
Die einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Kindes erfolgt bei den Eltern durch die Gewährung der Freibeträge für Kinder oder des Kindergelds.
- Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien wurde ab Januar 2025 das monatliche Kindergeld um 5 EUR auf 255 EUR je Kind angehoben.
Der alternativ zu gewährende Kinderfreibetrag erhöht sich ab dem Jahr 2025 für jeden Elternteil um 30 EUR auf 3.336 EUR. Hinzu kommt jeweils ein unveränderter Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge. Der gesamte Freibetrag je Kind bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt damit im Jahr 2025 9.600 EUR.
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2024 |
2025 |
Kindergeld je Kind |
250 EUR |
255 EUR (+ 5 EUR) |
Kinderfreibetrag je Elternteil |
3.306 EUR |
3.336 EUR (+30 EUR) |
Solidaritätszuschlag
Arbeitgeber müssen den Solidaritätszuschlag nur erheben, wenn die Lohnsteuer des Arbeitnehmers eine bestimmte Freigrenze übersteigt. Ab dem Jahr 2025 wurde die Jahresgrenze angehoben – auf 19.950 EUR. Übersteigt die Jahreslohnsteuer des Arbeitnehmers diese Grenze nicht, fällt insgesamt kein Solidaritätszuschlag an. In Steuerklasse III gilt der doppelte Betrag i. H. v. 39.900 EUR.
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2024 |
2025 |
Jahresfreigrenze Solidaritätszuschlag |
18.130 EUR |
19.950 EUR (+ 1.820 EUR) |