Rz. 110
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme unmittelbar an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zu melden. Das 2. SGB IV-ÄndG (dazu Rz. 1) hat mit Wirkung zum 1.1.2009 für Arbeitgeber in den in Abs. 4 genannten Wirtschaftszweigen die Abgabe einer Sofortmeldung für neu eingestellte Arbeitnehmer vorgeschrieben. Nach § 28a Abs. 4 Satz 1 haben Arbeitgeber den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft,
- im Prostitutionsgewerbe und
- im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
Rz. 111
Die zeitlich vorletzte Änderung ist die Anfügung der Nr. 10 (Prostitutionsgewerbe) durch Art. 6 des Gesetzes v 20.10.2016 (vgl. hierzu Rz. 4). Dabei handelt um eine Folgeänderung zu Art. 3. Um die Arbeit der Zollbehörden zu erleichtern und zu unterstützen, unterliegen die aufgezählten Gewerbe einer besonderen Meldepflicht. Außerdem überprüfen die Rentenversicherungsträger in diesen Branchen auf Anzeige der Zollbehörde die Einhaltung der Melde- und Versicherungspflichten in Sonderbetriebsprüfungen. Diese Zusammenarbeit hat sich insbesondere bei der Bekämpfung illegaler Beschäftigung bewährt und soll auch auf das Prostitutionsgewerbe ausgedehnt werden (so BT-Drs. 18/8556 S. 104).
Rz. 112
Die letzte Änderung betrifft die durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch v. 11.7.2019 eingefügte Nr. 11 betreffend das Wach- und Sicherheitsgewerbe (vgl. hierzu Rz. 8). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich beim Wach- und Sicherheitsgewerbe um eine von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung besonders betroffene Branche handelt. Das Wach- und Sicherheitsgewerbe wurde deshalb in den Katalog der sofortmeldepflichtigen Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige aufgenommen (hierzu BT-Drs. 19/8691 S. 62).
Rz. 113
§ 28 Abs. 4 i. V m. § 7 DEÜV bestimmt, dass Arbeitgeber den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu melden haben. Diese Meldung hat die in Abs. 4 Satz 2 angeführten Angaben über den Beschäftigten zu enthalten. Sie ersetzt nicht die reguläre Anmeldung nach § 6 DEÜV.
Rz. 114
Unerheblich ist, wann der Arbeits- bzw. Dienstvertrag wirksam wurde. Soweit allerdings ein solcher Vertrag einen Beschäftigungsbeginn fixiert, ist der Arbeitgeber befugt, diesen zu melden. Zeitlich begrenzt ist die Meldepflicht dadurch, dass die Sofortmeldung (Tag des Beginns der Beschäftigungsaufnahme) spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung abzugeben ist.
Rz. 115
Beschäftigungsaufnahme meint die gegenständliche erstmalige Erfüllung der aus jenem Vertrag folgenden Arbeits- oder Dienstverpflichtung i. S. v. Arbeits- oder Dienstbeginn. Die Sofortmeldung ist daher spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung (zur Datenstelle vgl. auch Rz. 121) abzugeben. Dem Adverb "spätestens" ist zu entnehmen, dass die Sofortmeldung auch vor Aufnahme der Beschäftigung abgegeben werden kann, jedenfalls aber mit Beginn der Beschäftigung abgegeben sein muss.
Rz. 116
Mit der unverzüglichen Abgabe der Sofortmeldung soll eine schnelle und zweifelsfreie Feststellung, ob Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung vorliegt, ermöglicht werden. Um dies zu gewährleisten, muss die Sofortmeldung spätestens mit der Beschäftigungsaufnahme erfolgen und nicht erst im Lauf des Tages der Beschäftigungsaufnahme. In der praktischen Abwicklung bedeutet dies, dass der Arbeitgeber eine unmittelbare elektronische Übertragung sicherstellen muss. Adressat der Meldungen sind grundsätzlich die Annahmestellen der Einzugsstellen, die die von den Arbeitgebern übermittelten Meldungen annehmen und an die zuständigen Krankenkassen weiterleiten. Für Sofortmeldungen gilt das nicht. Sofortmeldungen sind von den Arbeitgebern unmittelbar an die DSRV zu übermitteln (hierzu Ziff. 5 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB IV, abrufbar unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/gg/GG_28b_01.2024.pdf).
Rz. 117
Bei Prüfungen der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer durch die Zollbehörden gilt eine fehlende Sofortmeldung – bei noch nicht erfolgter Anmeldung – als Indiz für Schwarzarbeit bzw. illegale Beschäftigung. Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Verpflichtung ...