Rz. 2
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten ist diese Sonderbestimmung mit Wirkung zum 1.4.2003 an eingefügt worden. Begleitend sind Sonderregelungen geschaffen worden, die den verwaltungsmäßigen Aufwand erleichtern sollen.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Werden Familienangehörige tätig, ist das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Abgrenzung zu familienrechtlichen Verpflichtungen sorgfältig zu prüfen (vgl. z. B. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.12.2014, L 3 AL 53/12). Wird eine geringfügige Beschäftigung als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeübt, handelt es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt (BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 12 R 4/10 R).
Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt bleibt (ab dem 1.1.2013 mit Ausnahme der Rentenversicherung) sozialversicherungsfrei, wenn – ohne Rücksicht auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit – das monatliche Arbeitsentgelt 450,00 EUR nicht übersteigt. Die Regelungen in § 8 über geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten sinngemäß, sodass insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des maßgeblichen Arbeitsentgelts auf die Kommentierung zu § 8 verwiesen werden kann. Wird ein Haushaltsscheck (vgl. Rz. 8) verwendet, bleiben nach § 14 Abs. 3 Zuwendungen generell unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
Die Meldungen für die im Haushalt geringfügig entlohnten Beschäftigten sind per Haushaltsscheck (vgl. Rz. 8) zu erstatten. Das gilt allerdings nur, solange das Arbeitsentgelt 450,00 EUR regelmäßig nicht überschreitet. Wird die im Haushalt ausgeübte Beschäftigung wegen Überschreitens des Grenzbetrages von 450,00 EUR allgemein sozialversicherungspflichtig, gilt das allgemeine Meldeverfahren; der Haushaltsscheck darf dann nicht mehr verwendet werden.
Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, fallen ebenfalls nicht unter diese Regelung.
2.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten
Rz. 3
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten werden für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit oder Versicherungspflicht zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze von 450,00 EUR im Monat überschritten, tritt für alle Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
Wird neben einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung außerhalb eines Privathaushalts ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ebenfalls zusammenzurechnen.
Liegt das Arbeitsentgelt nach der Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den geringfügig entlohnten Beschäftigungen und dem Eintritt der Sozialversicherungspflicht über 450,00 EUR bis zu 850,00 EUR, ist die Beitragsberechnung nach den Regeln der "Gleitzone" (vgl. § 20 Abs. 2) vorzunehmen. Auch im Anwendungsbereich des § 8a gilt der Grundsatz, dass alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung anzusehen sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.6.2013, L 7 R 2757/11 m. w. N.).
2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt neben versicherungspflichtiger Beschäftigung
Rz. 4
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, werden diese Beschäftigungen für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht nicht zusammengerechnet. Werden allerdings neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2 oder mehr geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt oder allgemein ausgeübt, werden diese für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zusammengerechnet. Wenn daher zwei geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden, wird das Arbeitsentgelt dieser zweiten Beschäftigung zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Beitragsberechnung herangezogen (vgl. Komm. zu § 8). Für die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung sind i. d. R. Rentenversicherungsbeiträge sowie Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu entrichten (vgl. Rz. 6) zu entrichten.
2.3 Beginn der Sozialversicherungspflicht bei Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen
Rz. 5
Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen aufgrund der Zusammenrechnung nicht mehr vorliegen, tritt die Sozialversicherungspflicht nach dem auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt anzuwendenden § 8 Abs. 2 Satz 3 i. d. R. erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle ein. Durch diese "Amnestieregelung" soll vermieden werden, dass Arbeitgeber infolge der Unkenntnis einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ihres Arbeitnehmers rückwirkend mit Sozialversicherungsbeiträgen be...