1.5.1 Pausen
Ruhepausen sind im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringen will. Der Jugendliche darf auch den Betrieb verlassen. Der Arbeitgeber darf den Jugendlichen in dieser Zeit auch nicht zu einer Arbeitsbereitschaft oder einem – wie auch immer gearteten – Bereitschaftsdienst heranziehen. Wie bei den erwachsenen Mitarbeitern auch, dienen die Ruhepausen dazu, Gesundheitsbeschädigungen, Leistungsminderungen sowie die durch Übermüdung drohenden Unfallgefahren zu vermeiden. § 11 JArbSchG regelt die Ruhepausen während der Arbeitszeit. Sie müssen im Voraus feststehen, d. h. sie dürfen nicht täglich oder wöchentlich neu und wechselnd festgelegt werden. Ihr Umfang beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 ½ Stunden bis zu 6 Stunden mindestens 30 Minuten und 60 Minuten bei einer längeren Arbeitszeit. Die Ruhepausen können unterteilt werden, müssen jedoch eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten umfassen. Durch Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung, sofern eine tarifliche Öffnungsklausel vorliegt, können die Pausen auf bis zu 15 Minuten verkürzt oder ihre Lage anders bestimmt werden. Dies gilt auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber mittels Betriebsvereinbarung oder bei Fehlen eines Betriebsrats aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme jeweils auf eine bestehende Tarifklausel.
Die Pause muss in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens 1 Stunde nach Beginn der Arbeit und spätestens 1 Stunde vor deren Ende. Länger als 4 ½ Stunden hintereinander darf ein Jugendlicher nicht ohne Pause beschäftigt werden. An Berufsschultagen, an denen der Jugendliche gemäß § 9 Abs. 2 JArbSchG noch in betriebliche Ausbildungsmaßnahmen einbezogen werden darf, sind die 4 ½ Stunden einschließlich der Pausen anzurechnen. Diese Mindestanforderungen an den Umfang der Pausen müssen u. U. angemessen verlängert werden, wenn dies aufgrund der Belastung durch die Tätigkeit oder mit Rücksicht auf die Gesundheit des Jugendlichen erforderlich ist.
Die Festlegung der Lage der Pausen erfolgt im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers, der dies nach billigem Ermessen im Einzelfall auszuüben hat. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht, eine Ruhepause zu gewähren, erst dann erfüllt, wenn er eine Pausenregelung schafft, die es dem Jugendlichen ermöglicht, die Ruhepause auch tatsächlich zu nehmen. Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn dem Jugendlichen zwar gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihm aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird. Der Arbeitgeber hat sogar darauf zu achten, dass der Jugendliche nicht während der Pause selbstständig seine Arbeit fortsetzt. Für das Vorhandensein und die Gestaltung der Pausenräume gilt § 6 Abs. 3 der Arbeitsstätten-Verordnung. Bei mehr als 10 Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- und Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Die Lage der Ruhepausen kann der Arbeitgeber im Rahmen des § 11 JArbSchG festlegen. Dabei hat er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten.
1.5.2 Mindestfreizeit
Nach § 13 JArbSchG darf der Jugendliche nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit erst nach Ablauf einer mindestens 12-stündigen ununterbrochenen Freizeit wieder beschäftigt werden. Freizeit bedeutet insoweit das Freisein vor der Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber. Der 12-Stunden-Zeitraum wird gerechnet vom Ende der täglichen Arbeitszeit bis zu ihrem Wiederbeginn am nächsten Tag. § 14 JArbSchG bestimmt die Lage der Freizeit. Sie muss um 20 Uhr beginnen und darf frühestens um 6 Uhr enden. Ist der nächste Tag nach dem Arbeitstag ein Berufsschultag, darf der Jugendliche nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr beginnt. Bei einem um 9 Uhr oder nach 9 Uhr beginnenden Unterricht hat der Arbeitgeber die 12-stündige Ruhezeit einzuhalten. Werden Jugendliche ausnahmsweise am späten Abend beschäftigt, so darf dies keinen Einfluss auf die zeitliche Länge der Freizeitphase haben.