0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat am 1.1.1997 in Kraft. Die RVO enthielt in § 637 eine entsprechende Regelung, die durch den neu gefassten § 105 erweitert wurde. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 RVO.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 105 regelt die Haftungsprivilegierung im Betrieb tätiger Personen gegenüber anderen im Betrieb tätigen Arbeitnehmern, Wie-Arbeitnehmern, Leiharbeitnehmern sowie versicherten und nicht versicherten Unternehmern. Im Ergebnis sollen Arbeitnehmer bei der Verursachung eines Versicherungsfalls in gleicher Weise haftungsprivilegiert sein, wie der Unternehmer es durch § 104 ist. Zur Begründung der Regelung wird angeführt, dass sie dem Betriebsfrieden (Hollo, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 105 Rz. 3, Stand: 13.7.2015; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 105 Rz. 2) diene und dem Umstand Rechnung trage, dass die in einem Betrieb Tätigen sich in einer Gefahrengemeinschaft (BVerfG, Beschluss v. 7.11.1972, 1 BvL 4/71; BGH, Urteil v. 3.7.2001, VI ZR 284/00; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 105 Rz. 2; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 105 Rz. 3) befinden. Für den Unternehmer wird das Risiko von Arbeitsunfällen kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie den Arbeitnehmern untereinander werden eingeschränkt (Hollo, a. a. O., Rz. 4). Die alleinige Beitragspflicht des Unternehmers zur gesetzlichen Unfallversicherung ließe sich ansonsten kaum rechtfertigen. Durch die Rechtsprechung zur "schadensgeneigten Arbeit" (BAG, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A)) besteht vielfach ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bei nicht vorsätzlich verursachten Schäden. Bei Schädigungen durch den durch § 105 privilegierten Personenkreis gegenüber dem durch die Vorschrift begünstigten Personenkreis entfällt dieser Freistellungsanspruch, weil Ansprüche durch die ablösenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erst gar nicht entstehen (Grüner, in: LPK-SGB VII, §105 Rz. 4). Die Vorschrift schützt somit den Unternehmer bei Arbeitsunfällen, auch wenn er sie nicht selbst verursacht hat.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 105 regelt die Haftungsbeschränkung der im Betrieb tätigen Personen in gleicher Weise wie die Haftungsbeschränkung des Unternehmers in § 104. Zu dem Versicherungsfall, den Angehörigen und Hinterbliebenen, den anderen gesetzlichen Vorschriften und dem Ersatz des Personenschadens, dem Ausschluss der Haftungsprivilegierung bei Vorsatz und bei Wegeunfällen wird deshalb auf die Komm. zu § 104 verwiesen. Abs. 1 Satz 3 verweist unmittelbar auf § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 mit der Folge, dass auch bezüglich des nicht stattfinden Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, der Gleichstellung der Leibesfrucht und der Leistungsanrechnung auf die Komm. zu § 104 verwiesen werden kann. Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung ist, dass der Schädiger einen Versicherungsfall verursacht hat und der Schädiger und der Geschädigte für denselben Betrieb tätig waren.
2.1 Haftungsprivilegierte Schädiger und schädigende Handlung
Rz. 4
Die Haftungsprivilegierung gilt zunächst für die Beschäftigen des Betriebs i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1. Daneben können auch Leiharbeiter und Beschäftigte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften und "Wie-Arbeitnehmer" i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 (vgl. Komm. zu § 104) privilegierte Schädiger sein. Die Vorgängervorschrift beschränkte den privilegierten Kreis der Schädiger auf "Betriebsangehörige". Mit der Neufassung in § 105 verwendet der Gesetzgeber eine neutrale Formulierung in dem er alle im Betrieb tätigen "Personen" erfasst. Mit diesem weiter gezogenen Kreis können auch Personen privilegiert sein, die nicht zum Betrieb gehören, aber den Versicherungsfall bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht haben (Hollo, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 105 Rz. 11, Stand: 13.7.2015). Die differenzierte Betrachtung bezüglich der Eingliederung in den Betrieb, je nach dem, ob es um den Schädiger oder um den Geschädigten ging, ist damit entfallen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 105 Rz. 8). Die Beurteilung bezüglich des Schädigers folgt jetzt den gleichen Grundsätzen wie beim Geschädigten (Bereiter-Hahn/Mehrtes, SGB VII, § 105 Rz. 3.6). Jeder, den als Geschädigten (vgl. Rz. 9 ff.) das Haftungsprivileg treffen kann, kann grundsätzlich also auch privilegierter Schädiger sein, wenn seine schädigende Tätigkeit eine betriebliche war. Das Erfordernis der betriebsbezogenen Tätigkeit zeigt, dass auf das Merkmal der Eingliederung im Rahmen von § 105 nicht gänzlich verzichtet werden kann. Der Besucher, Nutzer oder Kunde ist nicht haftungsprivilegiert, weil seinem Handeln grundsätzlich die Betriebsbezogenheit fehlt (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 105 Rz. 3a).
Rz. 5
Damit kommt dem Merkmal "durch eine betriebliche Tätigkeit" die entscheidende Bedeutung zu. Es bezieht sich auf den Schädiger. Eine Tätigkeit ist betrieblich, wenn sie unmittelbar mit Betriebszwecken zusammenhängt, den Betriebszwecken zu dienen bestimmt ...