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Hinsichtlich Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 2, die nicht dem Unternehmen angehören, besteht keine Aus- und Fortbildungspflicht i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1. Ob die Träger der GUV auch insoweit Aus- und Fortbildungsmaßnahmen anbieten, ist eine Ermessensentscheidung.

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