Beim Einbau von Kaltwasserzählern handelt es sich dann nicht um eine bauliche Veränderung, wenn der Einbau der Zähler zur Umsetzung einer beschlossenen oder vereinbarten verbrauchsabhängigen Verteilung der Wasserkosten erfolgt. Dies ist eine zwingende und logische Konsequenz aus der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Können diese nämlich im Beschlussweg eine verbrauchsabhängige Verteilung der Kaltwasserkosten herbeiführen, ist der Einbau von Kaltwasserzählern zwingend erforderlich, um überhaupt den individuellen Verbrauch innerhalb der Sondereigentumseinheiten zu ermitteln.

 
Achtung

Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung

Auch bei dem Einbau der Kaltwasserzähler handelt es sich demnach um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, die nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 WEG mehrheitlich beschlossen werden kann.

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