Rz. 80

Neben der Gesellschafterversammlung und dem Board of Directors verfügt die Gesellschaft über keine weiteren Organe. Erwähnt werden im Gesetz (vgl. Sect. 161 ff. CBCA) die Rechnungsprüfer der Gesellschaft, deren Aufgaben sowie Ausschlussgründe für ihre Bestellung. Diese Vorschriften dienen jedoch einer Sicherstellung der Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer, so dass diese trotz ihrer Einbeziehung in die Regelungen des CBCA bzw. OCBA gerade kein Organ der Gesellschaft sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?