Rz. 87

Die Erbengemeinschaft hatte in Katalonien in der Vergangenheit keine besondere Bedeutung, da das traditionelle Testament die Alleineinsetzung des erstgeborenen Kindes mit umfassendem Nießbrauchsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten und Vermächtnisse zur Auszahlung der Pflichtteile der übrigen Kinder des Testierenden beinhaltete. In Rechtsprechung und Lehre setzt sich die Ansicht durch, dass die Erbengemeinschaft sich wie die germanische Gemeinschaft einheitlich auf die Erbschaft als Ganzes bezieht – im Gegensatz zur römischen Gemeinschaft, die eine Gemeinschaft nach Quoten über jeden einzelnen Nachlassgegenstand vorsieht. In der Praxis heißt das, dass kein Erbe seinen Anteil an einem konkreten Gut an einen Dritten verkaufen kann, da ein individueller Anteil an dem betreffenden Gegenstand nicht besteht, sondern nur am Nachlass insgesamt. Deswegen bestimmt das Gesetz, dass zur Veräußerung eines Gutes die Einstimmigkeit der Erben erforderlich ist (Art. 463–5 CCCat). Sofern ein Miterbe zugunsten eines Dritten über seine Erbquote verfügen will, haben die übrigen diesbezüglich ein Vorkaufsrecht. Das katalanische Recht beschäftigt sich im Speziellen mit der Regelung des Anwachsens des Nachlasses angesichts der Tatsache, dass testamentarische und gesetzliche Erbfolge unvereinbar sind und freie Anteile immer den verbleibenden Erben zukommen (Art. 462–1 bis 462–4 CCCat).

 

Rz. 88

Das katalanische Recht bestimmt, dass die Miterben als Teilschuldner haften, d.h., dass jeder Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten ausschließlich nach seinem Anteil an der Erbschaft, nicht aber gesamtschuldnerisch haftet.

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