Leitsatz
Der optische Gesamteindruck der Wohnanlage wird durch eine bauliche Veränderung wie das Anbringen eines Katzennetzes am vorderen Abschluß des als Loggia ausgestatteten Balkons beeinträchtigt. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Eine Wohnungseigentümerin hatte an dem als Loggia genutzten im Erdgeschoß gelegenen Balkon ihres Sondereigentums ein Katzennetz angebracht, um zu verhindern, daß ihre beiden Perserkatzen bei geöffneter Balkontür auf die Straße laufen. Die übrigen Wohnungseigentümer fühlten sich durch das Netz gestört und beschlossen mehrheitlich, den Verwalter mit der Entfernung des Netzes zu beauftragen. Hiergegen wendet sich nun die betroffene Wohnungseigentümerin.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Zumindest das Pfälzische Oberlandesgericht sieht in dem Anbringen eines Katzennetzes einen für die übrigen Miteigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehenden Nachteil. Das Netz muß demnach entfernt werden.
Nach Meinung der Richter stellte das Anbringen des Netzes eine bauliche Veränderung i.S. von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar. Konsequenz: Die Wohnungseigentümerin hätte vor der "Baumaßnahme" die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einholen müssen. Bekanntlich ist dies in all denjenigen Fällen anders, in denen durch die bauliche Veränderung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Wie bereits eingangs erwähnt, sollte dies vorliegend jedoch der Fall gewesen sein.
Die Entscheidungsgründe machen wieder einmal deutlich, daß unter einem derartigen Nachteil nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung zu verstehen ist. Nachteilig sind vielmehr auch Veränderungen, die das architektonische Aussehen, das ästhetische Bild oder den Stil des Anwesens verändern. Das Gericht ist weiter der Auffassung, der Schutz der Wohnungseigentümer erfordere es, Veränderungen des optischen Eindrucks der Gesamtanlage schlechthin von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, unabhängig davon, ob eine beabsichtigte Veränderung von einem Teil der Betrachter als nachteilig oder gar vorteilhaft empfunden wird.
In vorliegendem Fall war das Katzennetz beim Betrachten der Hausfassade ohne weiteres erkennbar und bewirkte demnach eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Eigentumsanlage, "das einheitliche und harmonische Bild der Fassade werde für den Betrachter deutlich erkennbar und störend unterbrochen."
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.03.1998, 3 W 44/98
Fazit:
Man mag zu der Entscheidung stehen wie man will. Andere Gerichte haben bei Gestaltung der Gebäudefassade bereits 15 cm vorstehende Rolladenkästen, Laden- oder Balkonmarkisen als Verschlechterung des Gesamteindrucks der Wohnanlage anerkannt. Die Richter in diesem Verfahren bemerkten schließlich noch, daß im Fall der Zulässigkeit des Katzennetzes auch anderen Wohnungseigentümern, die beispielsweise Vögel, Katzen, Hunde oder sonstige Tiere halten würden, gestattet werden müßte, ähnliche Netze anzubringen, so daß eine Vielzahl von Balkonen "in unschöner Weise - fast an eine Baustelle erinnernd - zugehängt wären".