Eine Aufrechnung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution ist nach Auffassung des KG Berlin nur mit gleichartigen Ansprüchen möglich (§§ 215, 387 BGB). Da auch solche gesetzliche Schadensersatzansprüche des Vermieters zunächst auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet sind (§ 249 Abs. 1 BGB), entsteht der für die Aufrechnung erforderliche (gleichartige) Zahlungsanspruch erst dann, wenn der Vermieter von seiner sog. Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Gebrauch gemacht hat, d. h. statt der Herstellung des ursprünglichen Zustands den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangt hat. Erst dann kann der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen.

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