Leitsatz

Auf den Ersteher eines vermieteten Grundstücks geht die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter kraft Gesetzes auch dann über, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die vom Mieter erhaltene Mietsicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 566a

 

Kommentar

Der Mieter gewerblicher Räume hatte an den Vermieter eine Barkaution von 813,14 EUR bezahlt. Dieser hat die Kautionssumme nicht auf einem Sonderkonto angelegt. In der Folgezeit wurde über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet und das betreffende Grundstück vom Insolvenzverwalter versteigert. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Mieter die Kaution vom Erwerber nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückverlangen kann.

Diese Frage ist in den §§ 566a, 578 Abs. 1 BGB geregelt. Nach diesen Vorschriften tritt der Erwerber eines Grundstücks in die aus der Kautionsabrede folgenden Rechte und Pflichten ein. Zu den Pflichten in diesem Sinne zählt auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kaution bei Mietende. Das Berufungsgericht hat hierzu die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift nicht anzuwenden sei, wenn die Mietsicherheit vom Vermieter nicht insolvenzfest angelegt wurde. Der Senat stellt klar, dass diese Ansicht im Gesetz keine Stütze findet: Mit der Erteilung des Zuschlags gehen die Vermieterpflichten auf den Erwerber über. Hinsichtlich der Pflicht zur Rückzahlung der Kaution spielt es nach der gesetzlichen Regelung keine Rolle, ob der Erwerber die Kaution vom Voreigentümer erhalten hat oder erhalten kann. Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Kaution in der Insolvenz des Voreigentümers in die Insolvenzmasse fällt oder im Vermögen des Mieters verbleibt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 7.3.2012, XII ZR 13/10, NJW 2012 S. 1353

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