1 Leitsatz

Einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch den Mieter oder seine Hilfspersonen kann nur die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen.

2 Normenkette

§ 551 BGB, §§ 5 Abs. 2, 9a Abs. 2, 18 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Bei Schäden an der Mietsache, z. B. an sanitären Anlagen oder Bodenbelägen, kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Aufrechnung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution erheben, d. h. die Reparaturkosten von der Kaution abziehen.

4 Die Entscheidung

Anders ist die Rechtslage bei Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch den Mieter. In dem vom AG München entschiedenen Fall verursachten Helfer des Mieters beim Auszug Schäden im Treppenhaus. Der Vermieter zog die Reparaturkosten von der Kaution ab. Auf Klage des Mieters verurteilte das AG München den Vermieter zur Rückzahlung der gesamten Kaution. Eine Aufrechnung sei nicht zulässig. Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kann gem. § 9a Abs. 2 WEG nur die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Mieter geltend machen. Die Treppenhauswände sind gem. § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum, deren Verwaltung gem. § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – und nicht dem Eigentümer und Vermieter der Wohnung – zusteht. Die vom Vermieter erklärte Aufrechnung geht daher a priori ins Leere, weil ihm die Prozessführungsbefugnis zur Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs fehlt.

5 Entscheidung

AG München, Urteil v. 26.3.2021, 414 C 22283/20

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