Leitsatz

Der Mieter ist nicht berechtigt, wegen Mängel der Mietsache eine nach dem Mietvertrag geschuldete Kaution zurückzubehalten.

 

Sachverhalt

Im Mietvertrag war die Zahlung einer Kaution von rund 10.000 DM vereinbart worden. Der Mieter bezahlte diese Kaution nicht, weil sich Mängel an der Wohnung gezeigt hatten.

 

Entscheidung

Mängel berechtigen den Mieter allenfalls dazu, die Miete zu verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB) oder zu mindern (§ 537 BGB). Die Kaution stellt eine Nebenleistung dar. Diese darf der Mieter nicht zurückhalten (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Kaution dient nämlich dazu, mögliche Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus der Abwicklung des Mietverhältnisses - wie Mietzahlung, Schadensersatzansprüche, Nutzungsausfall - abzusichern.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.1997, 24 W 89/96

Fazit:

Wurde die Zahlung einer Kaution vereinbart, kann der Vermieter diese so lange verlangen, wie noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen, selbst wenn dieses bereits beendet ist (BGH, NJW 1981, 976).

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