Vorbemerkungen
Die Allgemeine Verfügung zur geschäftlichen Behandlung der Grundbuchsachen vom 25.2.1936 (DJ S. 350; geänd. durch AV v. 23.12.1937, DJ 1938, 33) ist zusammen mit der GBV bekanntgemacht worden und zusammen mit ihr am 1.4.1936 in Kraft getreten. Sie ergänzt die GBV im Hinblick auf Behandlung der Akten oder Mitteilungen an Beteiligte.
Die GeschO ist weitgehend durch landesrechtliche Grundbuch-Geschäftsanweisungen abgelöst worden, teilweise entsprechen sich die Inhalte der Regelungen auch wörtlich. Formal ist die GeschO aber nie außer Kraft getreten.
Ihr nachfolgender Abdruck dient dazu, Zusammenhänge einzelner Regelungen der GBV besser zu verstehen. Daher wird in der Kommentierung der GBV vereinzelt auch auf die GeschO Bezug genommen.
Die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.7.1940 (RGBl I S. 1048) ist als Rechtsverordnung des Bundes fortgeltendes Recht in Ausführung der Ermächtigung des § 148 Abs. 1 GBO. Die zwischenzeitliche Ermächtigung des § 28 GBMaßnG an die Länder, zum Verfahren der Wiederherstellung Regelungen zu erlassen, ist durch das DaBaGG vom 1.10.2013 (BGBl I S. 3719) wieder aufgehoben worden (dazu § 148 GBO Rdn 6 ff.). Die Verordnung aus dem Jahre 1940 ist weiterhin geltendes Recht, sie wurde zuletzt durch Art. 23 des Gesetzes vom 8.12.2010 (BGBl I S. 1864) geändert.
Durchführung der §§ 67, 69 der Grundbuchverfügung in Preußen.
AV. vom 25. März 1936 (DJ. S. 498).
Die Allgemeine Verfügung vom 27. Februar 1936 (DJ. S. 336) wird dahin geändert, daß zu der in Abschnitt A unter I vorgeschriebenen Angleichung statt des dort vorgeschriebenen Metallstempels auch ein Gummistempel benutzt werden kann.
Durchführung der §§ 67, 69 der Grundbuchverfügung in Preußen.
AV. vom 19. Mai 1936 (DJ. S. 847).
Bei der in Abschnitt B der Allgemeinen Verfügung vom 27. Februar 1936 (DJ. S. 336) angeordneten Umschreibung der Grundbuchblätter darf zur Herstellung des Schließungsvermerks (§ 30 Abs. 2 GbVfg.) ein Stempel benutzt werden.
Durchführung der §§ 67, 69 der Grundbuchverfügung in Preußen.
AV. vom 5. Juli 1937 (DJ. S. 1029).
Bei Umschreibung von Grundbuchblättern gemäß den nach §§ Abs. 2, 69 der Grundbuchverfügung erlassenen Anordnungen, darf zur Herstellung des Verweisungsvermerks in der Aufschrift des neuen Blattes (§30 Abs. 1b der Grundbuchverfügung) ein Stempel benutzt werden.
Geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen.
AV. vom 25. Februar 1936 (DJ. S. 350).
A. Grundbuchamt
I. Bezeichnung des Grundbuchamts; Siegel, Stempel.
§ 1. (1) Das Grundbuchamt führt die Bezeichnung des Amtsgerichts, zu dem es gehört, ohne den Zusatz "Grundbuchamt".
(2) a) |
Das Grundbuchamt führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts. |
b) |
Soweit Siegel vorgeschrieben sind, genügt nicht die Verwendung des Stempels (vgl. insbesondere GBO. §§56, 61, 62, 70; GBVfg. § 50). |
c) |
Für die Herstellung von Siegeln empfiehlt sich statt der Verwendung von Siegellack und Petschaft die Verwendung von Oblaten, auf die ein Stück Papier aufgelegt wird. In den aus der Oblate und dem Papierstück bestehenden Siegelstoff ist das Siegel einzudrücken. Wenn es die vorhandenen Einrichtungen ermöglichen, soll der Siegeleindruck nicht nur auf der Oblate und dem aufgelegten Stück Papier, sondern auch auf der Urkunde selbst deutlich sichtbar sein. |
II. Geschäftszeit, Verkehr der Rechtsuchenden.
§ 2. (1) Die Dienststunden des Grundbuchamts sind die gleichen wie die des Amtsgerichts.
(2) a) |
Für den Verkehr der Rechtsuchenden mit dem Richter und den Geschäftsstellen, insbesondere für die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen, können bestimmte Tagesstunden – für die Geschäftsstellen nicht weniger als werktäglich drei – festgesetzt werden. Es können auch besondere Sprechtage eingerichtet werden. Soweit es der Geschäftsgang gestattet oder in dringlichen Fällen sind Anbringen auch außerhalb der festgesetzten Tage und Stunden entgegenzunehmen. |
b) |
Die Anordnungen trifft der Behördenvorstand nach Genehmigung des Landgerichtspräsidenten. |
c) |
Die Anordnungen sind durch Anschläge im Eingangsraum der Geschäftsgebäude und an sonst geeigneten Stellen, insbesondere an den Türen der in Betracht kommenden Geschäftsräume, bekanntzumachen. |
d) |
Die Beschränkung des Verkehrs in der Geschäftsstelle gilt nicht für Rechtsanwälte, Notare und Vertreter öffentlicher Behörden oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten. Sie gilt auch nicht für die Einsicht in das Grundbuch oder in die Grundakten. |
e) |
Diese Vorschriften sind auf die ordentlichen Gerichtstage entsprechend anzuwenden. |
III. Geschäftsverteilung.
§ 3. (1) Die Verteilung der richterlichen Geschäfte und die Regelung der Richter bestimmt sich nach § 5 der VO. zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403). Nach dieser Vorschrift ist auch bei den nur mit einem Richter besetzten Amtsgerichten zu verfahren.
(2) Wegen der Rechtspfleger bewendet es bei den bestehenden Vorschriften ...