Leitsatz

Der gesetzliche Teilzeitanspruch gilt nicht für ein von Anfang an nur befristetes Verlangen auf Arbeitszeitreduzierung.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG). Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen (§ 8 Abs. 3 TzBfG). Er hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zu einer nur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, liegt kein wirksames Verringerungsverlangen i. S. des § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG vor, das die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 TzBfG – Verringerungs- und Arbeitszeitverteilung des Arbeitnehmers gelten mangels Arbeitgeberreaktion als festgelegt – auslöst.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 12.9.2006, 9 AZR 686/05.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge