Leitsatz

Berechtigte Nutzung eines Teileigentums als Gaststätte rechtfertigt nicht nachteilige bauliche Veränderung (hier: neuerlicher Gaststättenbetrieb mit Vollküche über außenseitige Abluftanlage)

 

Normenkette

(§§ 5 Abs. 1, , 14 Nr. 1, , 22 WEG)

 

Kommentar

Auch ein Teileigentümer, der sein Eigentum unbeschränkt gewerblich nutzen darf und der seine Einheit jahrzehntelang als Gaststätte betrieben hat, kann daraus nicht ableiten, dass ihm die Gemeinschaft bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (hier: 315 mm starke Abluftanlage an der Hoffassade bis über das Dach) gestatten müsste, damit er seine Einheit intensiver (hier: als Gaststätte nunmehr "mit Vollküche") nutzen kann. Selbst aus der Berechtigung "uneingeschränkter gewerblicher Nutzung" erwächst noch nicht die Pflicht der Eigentümer, eine solche bauliche Veränderung zu gestatten; vielmehr ist in diesen Fällen § 22 Abs. 1 WEG auch eine Grenze für die in dieser Teileigentumseinheit erlaubte Gewerbeausübung. In der Teilungserklärung war hier für die Einheit des Antragstellers nicht der Betrieb einer Gaststätte festgeschrieben, wenn auch erlaubt. Selbst wenn der Trend zu einer Gaststätte mit Vollküche geht, ist damit noch nicht festgestellt, dass insbesondere kleinere Gaststätten nur mit einer Vollküche betrieben werden könnten. Vorliegend ging es dem Antragsteller auch nicht um einen üblichen Gaststättenbetrieb, sondern um dessen Ausweitung. Zum Zwecke der besseren Verwertung eines Teileigentums darf hier nicht die Veränderungssperre des § 22 Abs. 1 WEG außer Kraft gesetzt werden. Hinzu kommt, dass in § 5 Abs. 1 WEG neben dem Schutz durch § 14 WEG ausdrücklich der Schutz der äußeren Gestaltung des Gebäudes genannt wird, der auch durch den Gebrauch eines Sondereigentums nicht beeinträchtigt werden darf (in ähnlichem Sinne OLG Köln v. 28.1.2000, 16 Wx 189/99, NZM 2000, 297 = ZWE 2000, 428).

 

Link zur Entscheidung

(KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2002, 24 W 344/01, ZMR 12/ 2002, 967)

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