Leitsatz

Auch dann, wenn die Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung beschließen, die einem Wohnungseigentümer überwiegend oder gar ausschließlich zugute kommt, ist dieser grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.Auch dann, wenn die Wohnungseigentümer über eine bauliche Veränderung beschließen, die einem Wohnungseigentümer überwiegend oder gar ausschließlich zugute kommt, ist dieser grundsätzlich nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen.

 

Fakten:

Für ein behindertes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft sollte ein Treppenlift in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus eingebaut werden. Ein Wohnungseigentümer ist der Auffassung, dass die behinderte Wohnungseigentümerin bei der Abstimmung über diese Maßnahme vom Stimmrecht ausgeschlossen war, da diese ihr allein zugute komme. Hier irrte der Wohnungseigentümer jedoch. Die Wohnungseigentümerin war von ihrem Stimmrecht nicht nach § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Wohnungseigentümer unter anderem dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. Dieses Stimmverbot soll als Ausnahmevorschrift jedoch nur bestimmte Fälle der Interessenkollision erfassen, die Wohnungseigentümer aber nicht schlechthin daran hindern, an Entscheidungen über das Gemeinschaftseigentum mitzuwirken. Der betroffene Wohnungseigentümer ist jedenfalls bei der Beschlussfassung über die Genehmigung einer baulichen Veränderung nicht ausgeschlossen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2003, 2Z BR 161/03

Fazit:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit dieser Entscheidung seine frühere Auffassung, dass ein betroffener Wohnungseigentümer bei der Abstimmung über die Genehmigung einer baulichen Veränderung zu seinen Gunsten mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist, aufgegeben.

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