Leitsatz
Ist der Betroffene als Erbe eingesetzt, so hat der als Nacherbe eingesetzte Testamentsvollstrecker keine Befugnis zur Beschwerde gegen die Ablehnung der Entlassung eines berufsmäßigen Betreuers mit Aufgabenkreis Vermögenssorge, auch wenn durch die Testamentsvollstreckung einerseits und die Berufsbetreuung andererseits doppelte Kosten veranlasst sind. Der Berufsbetreuer wahrt die Rechte des Betroffenen gegenüber dem durch den Erhalt eines möglichst großen Nachlasses begünstigten Testamentsvollstrecker und wirkt damit einem möglichen Interessenkonflikt entgegen.
Sachverhalt
Betroffener ist gemeinsam mit seinem Bruder Vorerbe. Der eingesetzte Testamentsvollstrecker ist gemeinsam mit drei weiteren Personen Nacherbe und wendete sich mit der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung der Betreuung im Bereich der Vermögenssorge, weil durch die Betreuung doppelte Kosten veranlasst seien. Die Beschwerde wird verworfen, weil der Testamentsvollstrecker nicht Vertreter des Betroffenen sei, nicht der Kontrolle durch das VormG unterliege und schließlich es auch Aufgabe des Betreuers sei, die Rechte des Betroffenen gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu wahren.
Entscheidung
Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde ist unbegründet, weil es an einem Beschwerderecht des den Nachlass lediglich nach § 2205 Abs. 1 S. 1 BGB verwaltenden Testamentsvollstreckers fehlt und die Errichtung einer Betreuung für einen Erben und die Auswahl des Betreuers als solche nicht den Nachlass berühren.
Ordnet das Vormundschaftsgericht eine gesetzliche Vertretung durch einen berufsmäßigen Betreuer an und kommt es zu dem Ergebnis, dass die Betreuung nicht auch kostengünstiger durch einen ehrenamtlichen Betreuer erfüllt werden kann, so ist die hierdurch begründete Verpflichtung zur Zahlung der Betreuervergütung für den als vermögend geltenden Betroffenen vom Testamentsvollstrecker hinzunehmen und zu erfüllen. Es handelt sich nicht um eine zur Beschwerde i.S.d. § 20 Abs. 1 FGG berechtigende Befugnis zur Abwehr eines unberechtigten Zugriffs auf den Nachlass. Vorliegend kann es allenfalls um die Interessen des als Nacherben durch ein möglichst großes Nachlassvermögen begünstigten Testamentsvollstreckers gehen. Diese Interessenlage deckt sich nicht unbedingt mit den Bedürfnissen des betroffenen Vorerben, so dass es auch insoweit an einer Beschwerdeberechtigung fehlt.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 18.04.2007, 33 Wx 052/07